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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der Einschreiter hat seinen Schriftsatz als "Anzeige gemäß § 71 VwGG iVm § 43 Absatz 3 VfGG" bezeichnet und keinen - nach der Rechtsprechung des VfGH zu § 43 VfGG (VfGH 14. März 1956, B 191/55, VfSlg 2956; VfGH 27. September 2002, G 330/01, VfSlg 16.631) ohnehin unzulässigen - Antrag gestellt. Der VwGH hat aufgrund der Anzeige einer an der Sache beteiligten Partei von Amts wegen ein Verfahren zur Entscheidung des (positiven) Kompetenzkonfliktes dann einzuleiten, wenn er durch diese Anzeige "von dem Entstehen des Konfliktes" Kenntnis erlangt. Eine bloße Mitteilung der Partei eines Verwaltungsverfahrens darüber, dass sie Beschwerden gegen eine behördliche Entscheidung an zwei verschiedene VwG gerichtet habe, reicht dazu nicht aus, wenn kein weiterer Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass tatsächlich beide angerufenen VwG die Entscheidung in derselben Sache in Anspruch nehmen würden. Ein Verfahren zur Entscheidung eines Kompetenzkonflikts war daher nicht einzuleiten.Der Einschreiter hat seinen Schriftsatz als "Anzeige gemäß Paragraph 71, VwGG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3 VfGG" bezeichnet und keinen - nach der Rechtsprechung des VfGH zu Paragraph 43, VfGG (VfGH 14. März 1956, B 191/55, VfSlg 2956; VfGH 27. September 2002, G 330/01, VfSlg 16.631) ohnehin unzulässigen - Antrag gestellt. Der VwGH hat aufgrund der Anzeige einer an der Sache beteiligten Partei von Amts wegen ein Verfahren zur Entscheidung des (positiven) Kompetenzkonfliktes dann einzuleiten, wenn er durch diese Anzeige "von dem Entstehen des Konfliktes" Kenntnis erlangt. Eine bloße Mitteilung der Partei eines Verwaltungsverfahrens darüber, dass sie Beschwerden gegen eine behördliche Entscheidung an zwei verschiedene VwG gerichtet habe, reicht dazu nicht aus, wenn kein weiterer Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass tatsächlich beide angerufenen VwG die Entscheidung in derselben Sache in Anspruch nehmen würden. Ein Verfahren zur Entscheidung eines Kompetenzkonflikts war daher nicht einzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:KO2017030002.K01Im RIS seit
20.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017