TE Vfgh Erkenntnis 2002/9/27 G330/01

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Veröffentlicht am 27.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
VfGG §43
VfGG §48
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zulässigkeit des - auf Grund der Anzeige eines positiven Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und einem Oberlandesgericht iSd Art138 Abs1 litb B-VG - von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung des §43 VfGG zur Gänze; keine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung über das Verfahren bei Kompetenzkonflikten bei verfassungskonformer Interpretation; keine übermäßige oder unsachliche Einschränkung der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung von positiven Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten durch das Erfordernis der Anzeige noch vor einer rechtskräftigen Entscheidung auf Grund der Verpflichtung der Gerichte zur Anzeige und des subsidiären Anzeigerechts der Parteien

Spruch

§43 VfGG wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Beschluss vom 22. Mai 2001 zeigte das Oberlandesgericht Innsbruck dem Verfassungsgerichtshof einen Kompetenzkonflikt zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Landesgericht/Oberlandesgericht Innsbruck gemäß Art138 Abs1 litb B-VG iVm §43 Abs1 VfGG "zum Zwecke der allfälligen Einleitung des Verfahrens gemäß §43 Abs3 VfGG an" und legte die Bezug habenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten vor.römisch eins. 1. Mit Beschluss vom 22. Mai 2001 zeigte das Oberlandesgericht Innsbruck dem Verfassungsgerichtshof einen Kompetenzkonflikt zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Landesgericht/Oberlandesgericht Innsbruck gemäß Art138 Abs1 litb B-VG in Verbindung mit §43 Abs1 VfGG "zum Zwecke der allfälligen Einleitung des Verfahrens gemäß §43 Abs3 VfGG an" und legte die Bezug habenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten vor.

2. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

a) Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. März 1999, ZVa 999-11.568/15-1999, wurde E. Ö. aufgrund seines Antrages vom 12. Oktober 1998 gemäß §§2, 3, 4 und 6 Tiroler PflegegeldG, LGBl. 8/1997 (im Folgenden: TPGG) ab 1. November 1998 Pflegegeld der Stufe 3 zuerkannt; über seinen Antrag vom 28. Jänner 1999 auf Erhöhung des Pflegegeldes sollte gesondert entschieden werden. a) Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. März 1999, ZVa 999-11.568/15-1999, wurde E. Ö. aufgrund seines Antrages vom 12. Oktober 1998 gemäß §§2, 3, 4 und 6 Tiroler PflegegeldG, Landesgesetzblatt 8 aus 1997, (im Folgenden: TPGG) ab 1. November 1998 Pflegegeld der Stufe 3 zuerkannt; über seinen Antrag vom 28. Jänner 1999 auf Erhöhung des Pflegegeldes sollte gesondert entschieden werden.

E. Ö. verstarb noch vor Anweisung des fälligen Betrages und vor Entscheidung über den zuletzt genannten Antrag.

Nach Einantwortung seines Nachlasses an die Intestaterbin stellte diese am 17. Februar 2000 an die Tiroler Landesregierung (verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) den Antrag "auf Fortsetzung des Verfahrens beim Amt der Tiroler Landesregierung zur Zahl Va 999-11.568/15-1999 und bescheidmäßiger Erledigung des Antrages vom 28.1.1999 sowie Auszahlung der bis zum Tod des Pflegebefohlenen angewachsenen Pflegegelder". Nach Einantwortung seines Nachlasses an die Intestaterbin stellte diese am 17. Februar 2000 an die Tiroler Landesregierung (verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) den Antrag "auf Fortsetzung des Verfahrens beim Amt der Tiroler Landesregierung zur Zahl römisch fünf a 999-11.568/15-1999 und bescheidmäßiger Erledigung des Antrages vom 28.1.1999 sowie Auszahlung der bis zum Tod des Pflegebefohlenen angewachsenen Pflegegelder".

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. September 2000 wurde mit Spruchpunkt 1 dem Wiedereinsetzungsantrag der Erbin stattgegeben und mit Spruchpunkt 2 der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf Gewährung bzw. Erhöhung des Pflegegeldes mit der Begründung abgewiesen, dass die in den §§12 und 23 TPGG normierten Voraussetzungen hiefür nicht erfüllt seien. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt hinsichtlich des Spruchpunktes 1 den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und hinsichtlich des Spruchpunktes 2 den Hinweis auf die Klagsmöglichkeit vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht.

b) Gegen diesen Bescheid erhob die Erbin zum einen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, zum anderen brachte sie beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht Klage ein.

aa) Vor dem Verwaltungsgerichtshof machte sie geltend, dass sie zu Unrecht als nicht zur Fortsetzung des Verfahrens "auf Gewährung bzw. Erhöhung" des Pflegegeldes iSd §§12 iVm 23 TPGG berechtigt qualifiziert worden sei; auch im Hinblick auf ihre Rechtsstellung als Alleinerbin bestehe der von ihr begehrte Anspruch im Sinne der Gesamtrechtsnachfolge des §531 ABGB. Bei rechtsrichtiger Entscheidung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin als Partei zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt sei "und ihr auch die Geldleistungen bis zum Tod des [E. Ö.] ... zustehen und aus[zu]zahlen" seien. aa) Vor dem Verwaltungsgerichtshof machte sie geltend, dass sie zu Unrecht als nicht zur Fortsetzung des Verfahrens "auf Gewährung bzw. Erhöhung" des Pflegegeldes iSd §§12 in Verbindung mit 23 TPGG berechtigt qualifiziert worden sei; auch im Hinblick auf ihre Rechtsstellung als Alleinerbin bestehe der von ihr begehrte Anspruch im Sinne der Gesamtrechtsnachfolge des §531 ABGB. Bei rechtsrichtiger Entscheidung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin als Partei zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt sei "und ihr auch die Geldleistungen bis zum Tod des [E. Ö.] ... zustehen und aus[zu]zahlen" seien.

Der Verwaltungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit (den Parteien des dg. Verfahrens am 23. März 2001 zugestellten) Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Z2000/11/0277, ab. Er begründete seine Zuständigkeit mit der Feststellung, dass mit dem angefochtenen Bescheid darüber entschieden worden sei, ob die Erbin zur Fortsetzung des von E. Ö. eingeleiteten Verfahrens berechtigt sei. Dies sei eine verfahrensrechtliche Frage, deren Lösung nicht im Wege der sukzessiven Zuständigkeit mit Klage vor das Arbeits- und Sozialgericht gebracht werden könne.

bb) In ihrer Klage beantragte die Erbin, die beklagte Partei (das Land Tirol) schuldig zu erkennen, ab dem Tag der Antragstellung bis einschließlich des Todestages des E. Ö. Pflegegeld zu bezahlen. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie gemäß §§12 und 23 TPGG als zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigte Partei anzusehen sei; sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, seien sämtliche Ansprüche des E. Ö. nach dem TPGG auf sie als Alleinerbin im Sinne der Gesamtrechtsnachfolge des §531 ABGB übergegangen.

Das Landesgericht Innsbruck erkannte als Arbeits- und Sozialgericht mit (den Parteien des dg. Verfahrens am 6. März 2001 zugestellten) Urteil vom 8. Februar 2001 das beklagte Land Tirol dem Grunde nach schuldig, Pflegegeld (ab Antragstellung bis zum Todestag des E. Ö.) an die klagende Erbin zu bezahlen; begründend führte es insbesondere aus, dass die Klägerin als Erbin zur Fortsetzung des Verfahrens und damit auch zur Klage gegen den die Fortsetzungsberechtigung verneinenden Bescheid berechtigt sei.

Dieses Urteil wurde vom beklagten Land Tirol mit Berufung bekämpft; dieses Berufungsverfahren behängt nunmehr beim Oberlandesgericht Innsbruck, welches die eingangs erwähnte Anzeige beim Verfassungsgerichtshof erstattet hat.

II. Bei Behandlung dieser Anzeige sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §43 VfGG entstanden; er hat daher mit Beschluss vom 11. Oktober 2001 ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet:römisch zwei. Bei Behandlung dieser Anzeige sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §43 VfGG entstanden; er hat daher mit Beschluss vom 11. Oktober 2001 ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet:

1. Die in Prüfung genommene Gesetzesbestimmung, die noch in der Fassung der Wiederverlautbarung BGBl. 85/1953 in Geltung steht und - wie im Hinblick auf eine Bemerkung in der Äußerung der Bundesregierung festgehalten werden soll - durch das 1. BRBG, BGBl. I 191/1999, keine Änderung erfahren hat, hat folgenden Wortlaut: 1. Die in Prüfung genommene Gesetzesbestimmung, die noch in der Fassung der Wiederverlautbarung Bundesgesetzblatt 85 aus 1953, in Geltung steht und - wie im Hinblick auf eine Bemerkung in der Äußerung der Bundesregierung festgehalten werden soll - durch das 1. BRBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 191 aus 1999,, keine Änderung erfahren hat, hat folgenden Wortlaut:

  1. "(1)Absatz eins,Ist ein Kompetenzkonflikt dadurch entstanden, daß der Verwaltungsgerichtshof und ein anderes Gericht oder der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof selbst oder endlich ein ordentliches und ein anderes Gericht (Art138 Abs1 litb des Bundes-Verfassungsgesetzes) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so hat der Verfassungsgerichtshof nur dann ein Erkenntnis zu fällen, wenn von dem Gericht oder von einem der genannten Gerichtshöfe ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht gefällt ist.

  1. (2)Absatz 2,Hat ein Gericht bereits einen rechtskräftigen Spruch in der Hauptsache gefällt, so bleibt die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichtes aufrecht.

  1. (3)Absatz 3,Lag ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht vor, so ist das Verfahren zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes einzuleiten, sobald der Verfassungsgerichtshof von dem Entstehen des Konfliktes, sei es durch Anzeige eines im Abs1 bezeichneten Gerichtes oder der an der Sache beteiligten Behörden oder Parteien, sei es durch den Inhalt seiner eigenen Akten, Kenntnis erlangt.

  1. (4)Absatz 4,Die im Abs3 genannten Behörden sind zu dieser Anzeige verpflichtet.

  1. (5)Absatz 5,Die Einleitung des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof unterbricht das bei dem betreffenden Gericht anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes."

Die damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der §§44, 45 und 48 VfGG lauten wie folgt:

"§44. Während der Unterbrechung kann die Aufschiebung einer bewilligten Exekution, die Exekution zur Sicherstellung, eine einstweilige Verfügung oder deren Aufschiebung von dem zuständigen Gerichte nach Maßgabe der Bestimmungen der Exekutionsordnung bewilligt werden.

§45. Zur Verhandlung sind die beteiligten Parteien zu laden. Den beteiligten Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen freizustellen."

"48. Die am Verfahren beteiligten Personen sind berechtigt, im Fall eines Kompetenzkonfliktes gemäß den §§42, 43 und 47 an die zur Antragstellung berufene Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde das Begehren zu richten, den Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes im Sinne des Gesetzes zu stellen. Wird diesem Antrag binnen einer Frist von vier Wochen nicht entsprochen, so ist die Partei selbst berechtigt, den Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes binnen weiteren vier Wochen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen."

2. Vorläufig davon ausgehend, dass zumindest insoweit ein positiver Kompetenzkonflikt bestehen dürfte, über den der Verfassungsgerichtshof gemäß Art138 Abs1 litb B-VG zu entscheiden berufen sei, als es in beiden Verfahren u.a. um die für die Zuerkennung des erhöhten Pflegegeldes an die klagende bzw. beschwerdeführende Person entscheidende Frage gehen dürfte, ob sie berechtigt ist, das von E. Ö. seinerzeit eingeleitete Verfahren fortzusetzen, heißt es in der Begründung des Prüfungsbeschlusses u.a. wörtlich:

"Nach Art138 Abs1 litb B-VG entscheidet der Verfassungsgerichtshof unter anderem 'über Kompetenzkonflikte zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten'. Nun scheint §43 VerfGG 1953 diese Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes insofern einzuschränken, als durch diese Bestimmung die Zuständigkeit zur Entscheidung von bejahenden Kompetenzkonflikten auf den Fall beschränkt ist, daß weder vom Gericht noch vom Verwaltungsgerichtshof ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache gefällt ist (Abs1), und in Abs2 bestimmt ist, daß ein rechtskräftiger Spruch eines Gerichts in der Hauptsache dazu führt, daß die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichts aufrecht bleibt.

...

Es scheint, daß der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Einleitung eines Verfahrens über einen bejahenden Kompetenzkonflikt im vorliegenden Falle diese Bestimmung anzuwenden hätte, da in der Sache eine rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die nach §43 VerfGG 1953 die Fällung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ausschlösse. Der Verfassungsgerichtshof dürfte daher die in Prüfung genommene Bestimmung im anhängigen Verfahren anzuwenden haben; da er vorläufig davon ausgeht, daß die einzelnen Absätze des §43 VerfGG 1953 miteinander in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, hat er beschlossen, die Bestimmung insgesamt in Prüfung zu nehmen.

3. Seine Bedenken legte der Verfassungsgerichtshof wie folgt dar:

"Der Verfassungsgerichtshof ist vorläufig der Ansicht, daß die in Prüfung genommene Bestimmung in Widerspruch zu Art138 Abs1 litb B-VG steht, der den Verfassungsgerichtshof ohne weitere Einschränkung zur Entscheidung über bejahende Kompetenzkonflikte zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und anderen Gerichten beruft und anscheinend vor dem Hintergrund des auch die Bestimmung des Art83 Abs2 B-VG prägenden Gedankens zu verstehen ist, zu gewährleisten, daß in Konflikten über die Zuständigkeitswahrnehmung durch verschiedene Staatsorgane jeweils das gesetzlich zuständige Organ entscheidet. Auch dürfte die Regelung in Widerspruch zu den Anforderungen des dem Gleichheitsgrundsatz innewohnenden Sachlichkeitsgebots stehen:

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß es der Sinn der Gewährleistung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist, die Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu sichern; diesem Ziel dürfte auch Art138 Abs1 B-VG dienen, der den Verfassungsgerichtshof dazu beruft, Zuständigkeitsstreitigkeiten bestimmter Art zu entscheiden und damit zu bewirken, daß Rechtsstreitigkeiten von den vom Gesetz dazu berufenen Staatsorganen entschieden werden.

Der in Prüfung genommene §43 VerfGG 1953 scheint dies für den Fall des Bestehens eines bejahenden Zuständigkeitsstreits zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und anderen Gerichten bei gleichzeitig anhängigen Verfahren insofern einzuschränken, als er bestimmt, daß die erste getroffene rechtskräftige Entscheidung eines jener Staatsorgane, die die Zuständigkeit für sich in Anspruch nehmen, endgültig Bestand haben soll.

Eine Ermächtigung zu einer solchen Einschränkung kann der Verfassungsgerichtshof in Art138 Abs1 B-VG nicht erkennen: Der Gerichtshof geht dabei davon aus, daß ein bejahender Kompetenzkonflikt zwischen zwei Gerichtsbehörden voraussetzt, daß beide Gerichtsbehörden die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen haben, was offenbar nicht schon dann anzunehmen ist, wenn sie angerufen werden, sondern wohl - wie der Gerichtshof vorläufig annimmt - ein Einlassen in die Sache verlangt. Zwar sind nun die beteiligten Gerichte gemäß §43 Abs4 VerfGG 1953 verpflichtet, dem Verfassungsgerichtshof Anzeige zu erstatten, sobald sie in Kenntnis des Bestehens eines bejahenden Kompetenzkonfliktes sind, und §48 leg.cit. normiert eine subsidiäre Antragslegitimation der Parteien; ... [es folgt die wörtliche Wiedergabe dieser Bestimmung].

Der den Abs1 abschließende Halbsatz, Abs2 und der Einleitungssatz des Abs3 des §43 VerfGG 1953 dürften aber in einem nicht erklärbaren und auch sachlich nicht rechtfertigbaren Widerspruch zu dieser Regelungskonzeption stehen und damit die dem Verfassungsgerichtshof durch Art138 Abs1 litb B-VG eingeräumte Kompetenz unzulässig einschränken. Denn diese Bestimmung dürfte die Anordnung enthalten, daß solche bejahenden Kompetenzkonflikte zumindest dann, wenn sie offenbar werden, vor den Verfassungsgerichtshof gebracht werden können, dem dann die Aufgabe übertragen ist, zu entscheiden, welches der die Kompetenz in Anspruch nehmenden Staatsorgane zur Entscheidung zuständig ist. Es dürfte verfassungswidrig und insbesondere auch nicht von der Ermächtigung des Art148 B-VG gedeckt sein, daß der einfache Gesetzgeber diese von der Verfassung dem Verfassungsgerichtshof übertragene Kompetenz für bestimmte Konstellationen einschränkt:

Der Verfassungsgerichtshof hätte kein Bedenken, wäre bloß normiert, daß der Verfassungsgerichtshof ein Verfahren zur Lösung eines bejahenden Kompetenzkonflikts dann nicht (mehr) einleiten darf, wenn ein Verfahren bei einem Gericht eingeleitet wird, nachdem schon ein anderes rechtskräftig entschieden hat. Möglicherweise ließe sich die Unzulässigkeit der Behandlung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes auch in solchen Fällen rechtfertigen, in denen eine der beteiligten Gerichtsbehörden allein deshalb bereits zu einer rechtskräftigen Entscheidung gekommen ist, weil sie vom Bestehen eines bejahenden Kompetenzkonflikts keine Kenntnis erhalten hat. Die inkriminierten Bestimmungen scheinen zumindest ihrem Wortlaut nach in ihrem Anwendungsbereich aber nicht auf derartige Fälle beschränkbar zu sein, und auch eine systematische Interpretation, die den Zusammenhang mit §48 VerfGG 1953 beachtet, spricht gegen eine solche - möglicherweise verfassungskonforme - Deutung: Während nämlich nach §48 VerfGG 1953 den Parteien eine subsidiäre Antragslegitimation für den Fall eingeräumt ist, daß die Gerichtsbehörde eine entsprechende Anzeige nicht erstattet, sind die Gerichtsbehörden andererseits nicht gehalten, in ihren Verfahren innezuhalten, wenn ein Begehren im Sinne des §48 VerfGG 1953 an sie gestellt wird. Gelangt eine von ihnen aber während der in §48 leg. cit. den Parteien eröffneten insgesamt achtwöchigen Frist zu einer rechtskräftigen Entscheidung, so dürfte das bewirken, daß die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Lösung des Kompetenzkonflikts wegfällt. Damit scheint aber die durch Art138 Abs1 litb B-VG begründete Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Lösung positiver Kompetenzkonflikte in unsachlicher Weise für bestimmte Fälle ausgeschlossen zu sein. Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, daß weder das Ziel, rechtskräftigen Entscheidungen im Interesse der Rechtssicherheit weitgehende Bestandskraft zu sichern, noch ein sonstiger Umstand eine so weit gehende Beschränkung seiner verfassungsrechtlich vorgesehenen Kompetenz zu rechtfertigen vermag."

III. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie (zumindest) die (teilweise) Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens, in eventu den Ausspruch begehrt, dass §43 VfGG nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.römisch drei. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie (zumindest) die (teilweise) Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens, in eventu den Ausspruch begehrt, dass §43 VfGG nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.

1. Die für die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens erforderliche Präjudizialität des in Prüfung stehenden §43 VfGG wird von der Bundesregierung primär mit dem Argument bestritten, dass die vorläufige Annahme des Einleitungsbeschlusses, es liege ein bejahender Kompetenzkonflikt zwischen einem Gericht und dem Verwaltungsgerichtshof vor, unzutreffend sei:

a) Abgesehen davon, dass ein bejahender Kompetenzkonflikt im Sinne des Art138 Abs1 B-VG (§43 VfGG) zwischen dem Landesgericht Innsbruck und dem Verwaltungsgerichtshof schon deswegen nicht vorliegen könne, weil der Verwaltungsgerichtshof - vom Fall der Säumnisbeschwerde gemäß Art132 B-VG abgesehen - nie über den von der Partei geltend gemachten Anspruch, also in der (Verwaltungs-)Sache selbst zu entscheiden habe und dies von der Beschwerdeführerin auch nicht begehrt wurde, liege (auch) kein Bescheid vor, aufgrund dessen gemäß §20 TPGG Klage hätte erhoben werden können.

An das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 2000, Z99/11/0176, wonach

"[d]ie Versagung der Fortsetzung des Verfahrens nach §23 TPGG ... - abgesehen von Fällen, in denen die in dieser Gesetzesstelle genannte Frist nicht eingehalten wurde - nur darauf gegründet werden [kann], dass die die Fortsetzung beantragende Person nicht zu dem im §12 Abs1 leg. cit. genannten Personenkreis gehört. Die Frage, ob der Verstorbene, der den Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld gestellt hatte, die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, ist nicht Gegenstand des Bescheides, mit dem über die Fortsetzungsberechtigung abgesprochen wird. Die Antragsberechtigung kann nicht mit der Begründung verneint werden, die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch seien nicht erfüllt, dieser stehe dem Antragsteller daher nicht zu. Vertritt die Behörde die Auffassung, dass der Verstorbene die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Pflegegeld nicht erfüllt hat, hat sie demnach im Falle der rechtzeitigen Stellung eines Fortsetzungsantrages durch einen dazu im Grunde des §23 iVm §12 Abs1 TPGG Berechtigten nicht den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sondern den Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld abzuweisen. Aufgrund eines solchen Bescheides kann dann Klage gemäß §20 TPGG erhoben werden", "[d]ie Versagung der Fortsetzung des Verfahrens nach §23 TPGG ... - abgesehen von Fällen, in denen die in dieser Gesetzesstelle genannte Frist nicht eingehalten wurde - nur darauf gegründet werden [kann], dass die die Fortsetzung beantragende Person nicht zu dem im §12 Abs1 leg. cit. genannten Personenkreis gehört. Die Frage, ob der Verstorbene, der den Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld gestellt hatte, die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, ist nicht Gegenstand des Bescheides, mit dem über die Fortsetzungsberechtigung abgesprochen wird. Die Antragsberechtigung kann nicht mit der Begründung verneint werden, die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch seien nicht erfüllt, dieser stehe dem Antragsteller daher nicht zu. Vertritt die Behörde die Auffassung, dass der Verstorbene die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Pflegegeld nicht erfüllt hat, hat sie demnach im Falle der rechtzeitigen Stellung eines Fortsetzungsantrages durch einen dazu im Grunde des §23 in Verbindung mit §12 Abs1 TPGG Berechtigten nicht den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sondern den Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld abzuweisen. Aufgrund eines solchen Bescheides kann dann Klage gemäß §20 TPGG erhoben werden",

anknüpfend vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass zwischen zwei Fragen ("Sachen" iSd §8 AVG) zu unterscheiden sei: der Frage nämlich, ob die die Fortsetzung beantragende Person zu dem in §23 iVm §12 Abs1 TPGG genannten Personenkreis gehöre, und der Frage, ob der Verstorbene die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Pflegegeld nach dem TPGG erfüllt habe. anknüpfend vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass zwischen zwei Fragen ("Sachen" iSd §8 AVG) zu unterscheiden sei: der Frage nämlich, ob die die Fortsetzung beantragende Person zu dem in §23 in Verbindung mit §12 Abs1 TPGG genannten Personenkreis gehöre, und der Frage, ob der Verstorbene die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Pflegegeld nach dem TPGG erfüllt habe.

Gegenstand des vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Landesgericht bekämpften Bescheides sei nur die erstgenannte - verfahrensrechtliche - Frage gewesen; nur diese habe den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gebildet; über die zweite - materiellrechtliche - Frage wurde indes mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht entschieden und sie war demgemäß auch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, woraus folge, dass das Landesgericht Innsbruck nicht "in derselben Sache" entschieden habe wie der Verwaltungsgerichtshof.

Was nach Auffassung der Bundesregierung allenfalls vorliegen könnte, wäre ein - nach Art138 Abs1 B-VG nicht lösbarer (VfSlg. 1341/1930) - Bindungskonflikt zwischen der Tiroler Landesregierung und dem Landesgericht Innsbruck. Das Landesgericht Innsbruck habe nämlich in seinem Urteil vom 8. Februar 2001 die Frage, ob die Klägerin zu dem im §12 Abs1 TPGG genannten Personenkreis gehöre, als Vorfrage selbständig beurteilt, obwohl diese Frage bereits von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 14. September 2000 als Hauptfrage entschieden worden sei.

b) Weiters tritt die Bundesregierung der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes, dass die einzelnen Absätze des §43 VfGG miteinander in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, entgegen:

"§43 VerfGG 1953 enthält eine Regelung für bejahende Kompetenzkonflikte zwischen unterschiedlichen Gerichtstypen, dem Verwaltungsgerichtshof und einem anderen Gericht (Abs1 erster Tatbestand), dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof (Abs1 zweiter Tatbestand) und ordentlichen und anderen Gerichten (Abs1 dritter Tatbestand). Da hier denkmöglich nur ein Kompetenzkonflikt zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und einem anderen Gericht vorliegen kann (Abs1 erster Tatbestand), kann - sollten sich die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken im Gesetzesprüfungsverfahren als zutreffend erweisen - die festgestellte Verfassungswidrigkeit mit einer Aufhebung der Wortfolge 'der Verwaltungsgerichtshof und ein anderes Gericht oder' in §43 Abs1 VerfGG 1953 vollständig beseitigt werden; im Übrigen wäre das Gesetzesprüfungsverfahren nach Auffassung der Bundesregierung einzustellen."

c) Schließlich weist die Bundesregierung noch darauf hin, dass die in Prüfung gezogene Norm in der Fassung zu prüfen wäre, die sie durch das 1. BRBG, BGBl. I 191/1999, erhalten habe. c) Schließlich weist die Bundesregierung noch darauf hin, dass die in Prüfung gezogene Norm in der Fassung zu prüfen wäre, die sie durch das 1. BRBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 191 aus 1999,, erhalten habe.

2. In der Sache selbst hält die Bundesregierung den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes Folgendes entgegen:

a) Das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, dass §43 Abs1 VfGG eine verfassungswidrige Einschränkung des Art138 Abs1 B-VG enthalte, weil seine Zuständigkeit zur Entscheidung von bejahenden Kompetenzkonflikten zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten auf den Fall beschränkt werde, dass weder von dem Gericht noch vom Verwaltungsgerichtshof ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache gefällt ist, träfe dann zu, wenn ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender Kompetenzkonflikt (zwischen einem Gericht und dem Verwaltungsgerichtshof) auch dann vorläge, wenn das Gericht oder der Verwaltungsgerichtshof eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache gefällt haben. Dies sei jedoch nicht der Fall:

Bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 257/1924 habe der Verfassungsgerichtshof folgende Aussage über den "Einfluss der Rechtskraft der administrativen Entscheidungen auf die Frage des Kompetenzkonfliktes" getroffen (Rechtsätze, S 1):

"1. Ein durch den Verfassungsgerichtshof zu entscheidender Kompetenzkonflikt zwischen einem Land und dem Bund liegt dann nicht vor, wenn auch nur eine der Behörden, zwischen denen der Konflikt entstanden ist, in derselben Sache bereits rechtskräftig entschieden hat.

2. Eine Unterbrechung eines Verwaltungsverfahrens ist nur möglich, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist."

und hiezu in den Entscheidungsgründen ausgeführt (S 3 f.):

"Nach den den Artikel 138 der Bundesverfassung näher durchführenden Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 364, über die Organisation und über das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes ist ein durch den Verfassungsgerichtshof zu entscheidender Kompetenzkonflikt nicht gegeben, wenn beide Behörden in derselben Sache bereits rechtskräftig entschieden haben. Ist eine der beiden Behörden, zwischen denen der Konflikt besteht, ein Gericht, sei es ein ordentliches Gericht, sei es der Verwaltungs- oder der Verfassungsgerichtshof, und hat in einem solchen Falle auch nur das Gericht in der Sache schon rechtskräftig entschieden, dann kann ein Kompetenzkonflikt vor dem Verfassungsgerichtshof nicht geltend gemacht werden. So bestimmt das Gesetz im §40 [Anmerkung:

entspricht §43 VfGG 1953], daß im Falle eines Konfliktes zwischen einem Gerichte und einer Verwaltungsbehörde der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nur gestellt werden kann, so lange nicht vom Gerichte in der Hauptsache ein rechtskräftiger Spruch gefällt ist, und demgemäß wird auch die weitere Bestimmung getroffen, daß durch Anmeldung des Kompetenzkonfliktes das anhängige Verfahren unterbrochen wird. So bestimmt das Gesetz weiter, im Falle eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und einem Gericht oder dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof, daß ein Verfahren zur Entscheidung eines solchen Konfliktes vor dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich ist, wenn von dem Gericht oder einem der genannten Gerichtshöfe ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache bereits gefällt ist, und daß durch das beim Verfassungsgerichtshof eingeleitete Verfahren das bei dem betreffenden Gericht anhängige Verfahren unterbrochen wird.

Auch die Bestimmungen des §45 [Anmerkung: entspricht §47 VfGG 1953], die sich auf den Kompetenzkonflikt zwischen einem Land und dem Bund beziehen, gehen von der Voraussetzung aus, daß die Behörden, zwischen denen der Konflikt entstanden ist, in der Sache selbst noch nicht rechtskräftig entschieden haben. Andernfalls wäre es sinnlos, daß §45, Absatz 4 [Anmerkung: entspricht §47 Abs4 VfGG 1953], genau so wie in den vorerwähnten Fällen anordnet, daß die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes die Unterbrechung des bei den Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahrens zur Folge habe. Eine Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens ist eben nur möglich, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dem Antrag, den die eine der beiden Regierungen gemäß §45, Absatz 1 [Anmerkung:

entspricht §47 Abs1 VfGG 1953], auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes beim Verfassungsgerichtshof stellt, darf nicht eine rechtskräftige Entscheidung der anderen Regierung, beziehungsweise der dieser Regierung unterstehenden Behörde entgegenstehen. Aus dieser Voraussetzung erklärt sich offenbar auch, daß das Gesetz den bejahenden Kompetenzkonflikt dahin bestimmt, daß zwei Behörden in derselben Sache eine Entscheidung 'in Anspruch' nehmen, und daß nicht etwa davon gesprochen wird, daß beide Behörden in derselben Sache entschieden haben. Liegt die rechtskräftige Entscheidung einer Behörde vor, dann kann nicht mehr von einem bloßen 'Inanspruchnehmen' der Entscheidung gesprochen werden."

Die Ausführungen des Erkenntnisses VfSlg. 257/1924 seien - so die Bundesregierung - vor dem Hintergrund des §45 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1921, BGBl. 364, zu sehen, der die Frage, wie lange ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen einem Land und dem Bund gestellt werden konnte, noch nicht ausdrücklich regelte. Dessen ungeachtet sei der Verfassungsgerichtshof aufgrund wörtlicher und systematischer Interpretation zum Ergebnis gelangt, dass ein solcher Antrag nur so lange gestellt werden kann, als nicht eine der beteiligten Behörden bereits rechtskräftig entschieden hat. Er habe sich dabei allerdings nicht nur auf §40 Abs1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1921 gestützt, sondern habe auch §48 dieses Gesetzes entscheidende Bedeutung zugemessen, wonach das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nur einen Ausspruch über die Kompetenz zu enthalten hatte; daraus habe der Verfassungsgerichtshof den Schluss gezogen, dass er zur Aufhebung der rechtskräftigen Entscheidung auch dann nicht befugt ist, wenn diese seiner Rechtsanschauung widerspricht (vgl. demgegenüber heute §51 VfGG 1953). Die Ausführungen des Erkenntnisses VfSlg. 257/1924 seien - so die Bundesregierung - vor dem Hintergrund des §45 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1921, Bundesgesetzblatt 364, zu sehen, der die Frage, wie lange ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen einem Land und dem Bund gestellt werden konnte, noch nicht ausdrücklich regelte. Dessen ungeachtet sei der Verfassungsgerichtshof aufgrund wörtlicher und systematischer Interpretation zum Ergebnis gelangt, dass ein solcher Antrag nur so lange gestellt werden kann, als nicht eine der beteiligten Behörden bereits rechtskräftig entschieden hat. Er habe sich dabei allerdings nicht nur auf §40 Abs1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1921 gestützt, sondern habe auch §48 dieses Gesetzes entscheidende Bedeutung zugemessen, wonach das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nur einen Ausspruch über die Kompetenz zu enthalten hatte; daraus habe der Verfassungsgerichtshof den Schluss gezogen, dass er zur Aufhebung der rechtskräftigen Entscheidung auch dann nicht befugt ist, wenn diese seiner Rechtsanschauung widerspricht vergleiche demgegenüber heute §51 VfGG 1953).

Während nach §40 Abs1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1921 der Antrag auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde nur so lange gestellt werden konnte, "als nicht von dem Gericht in der Hauptsache ein rechtskräftiger Spruch gefällt" worden war, sei es nach §42 Abs1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1925, BGBl. 454, lediglich darauf angekommen, dass "nicht in der Hauptsache ein rechtskräftiger Spruch gefällt" worden war. Durch diese neue Fassung sei laut VfSlg. 1341/1930 (S 98 ff.)

"lediglich ausdrücklich verfügt, daß ein bejahender Kompetenzkonflikt auch dann noch anzunehmen ist, wenn bereits eine der beiden Behörden oder auch beide Behörden in der Sache eine - noch nicht rechtskräftige - Entscheidung getroffen haben. Und als Folgerung aus dieser Bestimmung hat dann §51 Verf. G. G. von 1925 verfügt, daß das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Kompetenz auch die Aufhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen habe. Der Sinn dieser Gesetzesbestimmungen, die Absicht, von der der Gesetzgeber bei diesen Neuerungen geleitet war, stehen eindeutig fest. Wie die Entstehungsgeschichte erkennen läßt, verfolgte der Gesetzgeber damit keine andere Absicht, als jeden Zweifel darüber auszuschließen, bis zu welchem Zeitpunkt ein bejahender Kompetenzkonflikt beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden kann. Den Anlaß dafür, diese Frage einer ausdrücklichen Regelung zuzuführen, bot das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1924, Z. K6/23 (Slg. 257), in welchem dieser Gerichtshof erklärt hatte, daß ein Kompetenzkonflikt zwischen zwei Verwaltungsbehörden, nämlich einer Behörde des Bundes und einer Behörde eines Landes, dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn eine dieser beiden Behörden in der Sache selbst einen rechtskräftigen Bescheid getroffen hat. Im Hinblick auf dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde anläßlich der Verfassungsreform des Jahres 1925 und in der weiteren Folge anläßlich der Erlassung des neuen Verfassungsgerichtshofgesetzes von 1925 dem Nationalrat die Frage vorgelegt, ob nicht in Fällen dieser Art die Lösung eines Kompetenzkonfliktes durch den Verfassungsgerichtshof auch nach Erlassung eines rechtskräftigen Bescheides einer der beiden Behörden als zulässig erklärt werden sollte, da praktische Erwägungen für eine solche Regelung sprechen. Es wollte daher die Regierungsvorlage zur Bundes-Verfassungsnovelle von 1925 (Nr. 327 d. Blg., Nat. R., II. Ges. Periode) dem Artikel 138 des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehenden Absatz anfügen: 'Der Antrag auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes im Sinn des ersten Absatzes kann auch dann gestellt werden, wenn die Verwaltungsbehörden in der Sache rechtskräftig entschieden oder verfügt haben. Die entgegenstehende Entscheidung ist aufzuheben.' Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage führten zu diesem Vorschlag das Folgende aus: 'Der neue zweite Absatz soll die gegenwärtig ungelöste Frage regeln, in welchem Zeitpunkt ein bejahender Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsbehörden im Sinn der litc beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden muß. Die Lösung dieser Frage entspricht einer fühlbar gewordenen Forderung in der Praxis.' Der Verfassungsausschuß des Nationalrates erachtete nun (vgl. Bericht Nr. 422 d. Blg., Nat. R., II. Ges. Periode), daß diese Frage im Bundesverfassungsgesetz selbst nicht geregelt werden müsse, sondern daß das neue Verfassungsgerichtshofgesetz, dessen Erlassung im Hinblick auf die durchgreifenden Änderungen, die die Bundes-Verfassungsnovelle von 1925 an den Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes verfügte, sich als notwendig erwies, diese Frage zu regeln haben werde. Demgemäß hat nun die Vorlage der Bundesregierung für das neue Verfassungsgerichtshofgesetz (Nr. 465 d. Blg., Nat. R., II. Ges. Periode) im Sinn dieser Weisung des Verfassungsausschusses die Frage, in welchem Zeitpunkt noch ein bejahender Kompetenzkonflikt beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden kann, in ihren Vorschlägen einer Lösung zugeführt. Die Regierungsvorlage zum Verfassungsgerichtshofgesetz hat sich jedoch bezüglich dieser Frage - in Erweiterung der Vorschläge des Entwurfes zur Bundes-Verfassungsnovelle - nicht mehr bloß auf die Fälle beschränkt, in denen ein Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsbehörden des Bundes und eines Landes oder zweier Länder gegeben ist (§47 des Gesetzes), sondern diese Frage auch für den Fall eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen verschiedenen Gerichten (§43 des Gesetzes) und auch zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde (§42 des Gesetzes) berücksichtigt. Diese neuen Vorschläge verfolgten somit - und zwar auch für die Fälle eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde - keinen anderen Zweck, als für die Zukunft jeden Zweifel über die Frage auszuschließen, bis zu welchem Zeitpunkt noch ein Antrag auf Lösung eines Kompetenzkonfliktes beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden kann. Eine darüber hinausreichende Absicht war mit diesen Vorschlägen keinesfalls verbunden. Dies geht auch mit voller Klarheit aus der Begründung der Regierungsvorlage (Nr. 465 d. Blg., Nat. R., II. Ges. Periode) hervor, die zu §42 folgendes ausführte: 'Im ersten Absatz wurde ein neuer letzter Satz eingefügt, dessen Inhalt bisher schon geltendes Recht beim Verfassungsgerichtshof war. Die Aufnahme dieser Bestimmung erschien aber deshalb wünschenswert, weil im engeren Zusammenhang mit dieser Bestimmung die Analogie der Lösung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsbehörden (Artikel 138, Absatz 1, litc, des Bundes-Verfassungsgesetzes) steht und ein bejahender Kompetenzkonflikt in diesen Fällen regelmäßig überhaupt nur geltend gemacht werden wird, wenn eine der beteiligten Verwaltungsbehörden in der Sache selbst bereits eine Verfügung oder eine Entscheidung getroffen hat, da eine andere Art der Inanspruchnahme der Kompetenz durch Verwaltungsbehörden beinahe nie in Frage kommen kann.' Die Absicht der Regierungsvorlage ging also erwiesenermaßen nur dahin, die Möglichkeit zu schaffen, daß ein bejahender Kompetenzkonflikt, namentlich auch zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, auch dann noch immer geltend gemacht werden kann, wenn eine dieser beiden Behörden oder beide Behörden in der Sache selbst bereits eine Entscheidung getroffen haben. An dieser Tendenz haben auch der Verfassungsausschuß und der Nationalrat anläßlich der Erledigung des neuen Verfassungsgerichtshofgesetzes keine wie immer geartete Änderung verfügt. Der Verfassungsausschuß hat lediglich den letzten Satz der Regierungsvorlage ('Dagegen steht die Rechtskraft des Bescheides der Verwaltungsbehörde der Entscheidung des Kompetenzkonfliktes durch den Verfassungsgerichtshof nicht im Weg.') gestrichen und hiezu in seinem Bericht (Nr. 484 Blg. d. Nat. R., II. Ges. Periode) ausgeführt: 'Der Ausschuß war der Meinung, daß durch den letzten Satz im Absatz 1 die Rechtssicherheit im Verwaltungsverfahren gefährdet werden könnte, und nahm daher dessen Streichung vor. In Konsequenz dieser Streichung mußten auch in den §§47, Absatz 1, und 52 die bezüglichen Stellen gestrichen werden.' "lediglich ausdrücklich verfügt, daß ein bejahender Kompetenzkonflikt auch dann noch anzunehmen ist, wenn bereits eine der beiden Behörden oder auch beide Behörden in der Sache eine - noch nicht rechtskräftige - Entscheidung getroffen haben. Und als Folgerung aus dieser Bestimmung hat dann §51 Verf. G. G. von 1925 verfügt, daß das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Kompetenz auch die Aufhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen habe. Der Sinn dieser Gesetzesbestimmungen, die Absicht, von der der Gesetzgeber bei diesen Neuerungen geleitet war, stehen eindeutig fest. Wie die Entstehungsgeschichte erkennen läßt, verfolgte der Gesetzgeber damit keine andere Absicht, als jeden Zweifel darüber auszuschließen, bis zu welchem Zeitpunkt ein bejahender Kompetenzkonflikt beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden kann. Den Anlaß dafür, diese Frage einer ausdrücklichen Regelung zuzuführen, bot das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1924, Z. K6/23 (Slg. 257), in welchem dieser Gerichtshof erklärt hatte, daß ein Kompetenzkonflikt zwischen zwei Verwaltungsbehörden, nämlich einer Behörde des Bundes und einer Behörde eines Landes, dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn eine dieser beiden Behörden in der Sache selbst einen rechtskräftigen Bescheid getroffen hat. Im Hinblick auf dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde anläßlich der Verfassungsreform des Jahres 1925 und in der weiteren Folge anläßlich der Erlassung des neuen Verfassungsgerichtshofgesetzes von 1925 dem Nationalrat die Frage vorgelegt, ob nicht in Fällen dieser Art die Lösung eines Kompetenzkonfliktes durch den Verfassungsgerichtshof auch nach Erlassung eines rechtskräftigen Bescheides einer der beiden Behörden als zulässig erklärt werden sollte, da praktische Erwägungen für eine solche Regelung sprechen. Es wollte daher die Regierungsvorlage zur Bundes-Verfassungsnovelle von 1925 (Nr. 327 d. Blg., Nat. R., römisch zwei. Ges. Periode) dem Artike

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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