RS Vwgh 2017/3/31 Ra 2016/03/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2017
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §52;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs7;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Nach § 8 Abs 1 Z 1 WaffG 1996 ist ein Mensch verlässlich, wenn (unter anderem) keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Zur erstmaligen Prüfung der Verlässlichkeit haben Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, gemäß § 8 Abs 7 WaffG 1996 ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der klare Wortlaut des Gesetzes bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Ergebnis dieses - vom Antragsteller beizubringenden - Gutachtens die Waffenbehörde dahingehend binden könnte, dass sie von der Verlässlichkeit des Antragstellers auszugehen hätte, auch wenn sie Tatsachen feststellt, die im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 WaffG 1996 die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG 1996 ist ein Mensch verlässlich, wenn (unter anderem) keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Zur erstmaligen Prüfung der Verlässlichkeit haben Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, gemäß Paragraph 8, Absatz 7, WaffG 1996 ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der klare Wortlaut des Gesetzes bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Ergebnis dieses - vom Antragsteller beizubringenden - Gutachtens die Waffenbehörde dahingehend binden könnte, dass sie von der Verlässlichkeit des Antragstellers auszugehen hätte, auch wenn sie Tatsachen feststellt, die im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG 1996 die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030121.L03

Im RIS seit

19.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten