Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Nach § 8 Abs 1 Z 1 WaffG 1996 ist ein Mensch verlässlich, wenn (unter anderem) keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Zur erstmaligen Prüfung der Verlässlichkeit haben Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, gemäß § 8 Abs 7 WaffG 1996 ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der klare Wortlaut des Gesetzes bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Ergebnis dieses - vom Antragsteller beizubringenden - Gutachtens die Waffenbehörde dahingehend binden könnte, dass sie von der Verlässlichkeit des Antragstellers auszugehen hätte, auch wenn sie Tatsachen feststellt, die im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 WaffG 1996 die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG 1996 ist ein Mensch verlässlich, wenn (unter anderem) keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Zur erstmaligen Prüfung der Verlässlichkeit haben Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, gemäß Paragraph 8, Absatz 7, WaffG 1996 ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der klare Wortlaut des Gesetzes bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Ergebnis dieses - vom Antragsteller beizubringenden - Gutachtens die Waffenbehörde dahingehend binden könnte, dass sie von der Verlässlichkeit des Antragstellers auszugehen hätte, auch wenn sie Tatsachen feststellt, die im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG 1996 die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030121.L03Im RIS seit
19.04.2017Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017