RS Vwgh 2017/4/3 Ra 2016/18/0371

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Veröffentlicht am 03.04.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §75 Abs2;
ZustG §7;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 75 heute
  2. VwGG § 75 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Teilnehmer-Direktzustellung (TLNDZ) ist die Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken mittels ERV zwischen Teilnehmern des ERV. Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung durch TLNDZ ist im Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer allerdings nicht ersichtlich (vgl. etwa VwGH vom 3. Mai 2016, Ra 2015/18/0236). Insbesondere stellt § 75 Abs. 2 VwGG eine solche nicht dar, weil diese Bestimmung ausdrücklich auf die Übermittlung von Erledigungen des VwGH und Eingaben bei diesem abstellt. Es liegt daher ein Zustellmangel vor. Ein solcher Zustellmangel kann jedoch gemäß § 7 ZustG geheilt werden, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Es kommt im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver bereitgehaltene Dokument an.Die Teilnehmer-Direktzustellung (TLNDZ) ist die Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken mittels ERV zwischen Teilnehmern des ERV. Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung durch TLNDZ ist im Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer allerdings nicht ersichtlich vergleiche etwa VwGH vom 3. Mai 2016, Ra 2015/18/0236). Insbesondere stellt Paragraph 75, Absatz 2, VwGG eine solche nicht dar, weil diese Bestimmung ausdrücklich auf die Übermittlung von Erledigungen des VwGH und Eingaben bei diesem abstellt. Es liegt daher ein Zustellmangel vor. Ein solcher Zustellmangel kann jedoch gemäß Paragraph 7, ZustG geheilt werden, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Es kommt im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver bereitgehaltene Dokument an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180371.L01

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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