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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Rechtssatz
Die Teilnehmer-Direktzustellung (TLNDZ) ist die Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken mittels ERV zwischen Teilnehmern des ERV. Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung durch TLNDZ ist im Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer allerdings nicht ersichtlich (vgl. etwa VwGH vom 3. Mai 2016, Ra 2015/18/0236). Insbesondere stellt § 75 Abs. 2 VwGG eine solche nicht dar, weil diese Bestimmung ausdrücklich auf die Übermittlung von Erledigungen des VwGH und Eingaben bei diesem abstellt. Es liegt daher ein Zustellmangel vor. Ein solcher Zustellmangel kann jedoch gemäß § 7 ZustG geheilt werden, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Es kommt im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver bereitgehaltene Dokument an.Die Teilnehmer-Direktzustellung (TLNDZ) ist die Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken mittels ERV zwischen Teilnehmern des ERV. Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung durch TLNDZ ist im Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer allerdings nicht ersichtlich vergleiche etwa VwGH vom 3. Mai 2016, Ra 2015/18/0236). Insbesondere stellt Paragraph 75, Absatz 2, VwGG eine solche nicht dar, weil diese Bestimmung ausdrücklich auf die Übermittlung von Erledigungen des VwGH und Eingaben bei diesem abstellt. Es liegt daher ein Zustellmangel vor. Ein solcher Zustellmangel kann jedoch gemäß Paragraph 7, ZustG geheilt werden, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Es kommt im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver bereitgehaltene Dokument an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180371.L01Im RIS seit
26.04.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017