RS Vwgh 2017/4/12 Ra 2017/18/0036

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Veröffentlicht am 12.04.2017
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Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art29 Abs2;
AsylG 2005 §5 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0037 Ra 2017/18/0038 Ra 2017/18/0041 Ra 2017/18/0040 Ra 2017/18/0039

Rechtssatz

Stattgebung - Asylangelegenheit - Nach den Feststellungen des BVwG in der angefochtenen Entscheidung gelangten die antragstellenden Parteien im Mai 2016 (u.a.) über Bulgarien, wo sie Asylanträge gestellt hatten, nach Österreich und beantragten auch hier internationalen Schutz. Mit Bescheiden jeweils vom 28. November 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, erklärte Bulgarien für die Prüfung der Anträge für zuständig, ordnete die Außerlandesbringung der antragstellenden Parteien an und stellte fest, dass die Abschiebung der antragstellenden Parteien nach Bulgarien zulässig sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden der antragstellenden Parteien wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab; die Revision erklärte es für nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen im gegenständlichen Verfahren vor. Das BFA tritt einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nämlich nur mit dem Hinweis darauf entgegen, dass das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug nicht mehr zugänglich sei, weil die Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-Verordnung bereits abgelaufen sei. Dem ist zu erwidern, dass das angefochtene Erkenntnis noch immer dem Rechtsbestand angehört und damit eine Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien angeordnet worden ist. Es ist auch noch immer kein Verfahren über Anträge der revisionswerbenden Parteien in Österreich zugelassen, aufgrund derer die angefochtene Entscheidung als überholt anzusehen wäre. Ungeachtet des Vorbringens des BFA, wonach der Vollzug der Überstellung wegen Ablaufes der Überstellungsfrist rechtswidrig wäre und vom BFA deshalb nicht mehr beabsichtigt ist, besteht somit weiterhin ein dem Vollzug zugänglicher Titel, weshalb auch nicht davon gesprochen werden kann, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung obsolet ist.Stattgebung - Asylangelegenheit - Nach den Feststellungen des BVwG in der angefochtenen Entscheidung gelangten die antragstellenden Parteien im Mai 2016 (u.a.) über Bulgarien, wo sie Asylanträge gestellt hatten, nach Österreich und beantragten auch hier internationalen Schutz. Mit Bescheiden jeweils vom 28. November 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, erklärte Bulgarien für die Prüfung der Anträge für zuständig, ordnete die Außerlandesbringung der antragstellenden Parteien an und stellte fest, dass die Abschiebung der antragstellenden Parteien nach Bulgarien zulässig sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden der antragstellenden Parteien wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab; die Revision erklärte es für nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen im gegenständlichen Verfahren vor. Das BFA tritt einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nämlich nur mit dem Hinweis darauf entgegen, dass das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug nicht mehr zugänglich sei, weil die Überstellungsfrist nach Artikel 29, Dublin III-Verordnung bereits abgelaufen sei. Dem ist zu erwidern, dass das angefochtene Erkenntnis noch immer dem Rechtsbestand angehört und damit eine Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien angeordnet worden ist. Es ist auch noch immer kein Verfahren über Anträge der revisionswerbenden Parteien in Österreich zugelassen, aufgrund derer die angefochtene Entscheidung als überholt anzusehen wäre. Ungeachtet des Vorbringens des BFA, wonach der Vollzug der Überstellung wegen Ablaufes der Überstellungsfrist rechtswidrig wäre und vom BFA deshalb nicht mehr beabsichtigt ist, besteht somit weiterhin ein dem Vollzug zugänglicher Titel, weshalb auch nicht davon gesprochen werden kann, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung obsolet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180036.L01

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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