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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §41;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit bei ihm angefochtener Entscheidungen - jedenfalls dann, wenn nicht Gegenteiliges ausdrücklich angeordnet ist - ohne Rücksicht auf spätere, wenn auch rückwirkende, Änderungen der Rechtslage zu überprüfen (vgl. das Erkenntnis vom 23. Februar 2011, 2010/11/0137, VwSlg 18061 A/2011, mit Hinweis u.a. auf das Erkenntnis vom 29. März 2007, 2005/15/0008, VwSlg 8218 F/2007, und seither etwa noch den Beschluss vom 26. Juni 2013, 2011/03/0021, und das Erkenntnis vom 26. Februar 2015, 2013/16/0029).Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit bei ihm angefochtener Entscheidungen - jedenfalls dann, wenn nicht Gegenteiliges ausdrücklich angeordnet ist - ohne Rücksicht auf spätere, wenn auch rückwirkende, Änderungen der Rechtslage zu überprüfen vergleiche das Erkenntnis vom 23. Februar 2011, 2010/11/0137, VwSlg 18061 A/2011, mit Hinweis u.a. auf das Erkenntnis vom 29. März 2007, 2005/15/0008, VwSlg 8218 F/2007, und seither etwa noch den Beschluss vom 26. Juni 2013, 2011/03/0021, und das Erkenntnis vom 26. Februar 2015, 2013/16/0029).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015130013.J01Im RIS seit
31.05.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017