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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §20 Abs1;Rechtssatz
Die Asylwerberin begründete ihren Antrag auf internationalen Schutz damit, dass ihr Vater sie verprügelt und mit dem Umbringen bedroht habe, weil sie homosexuell sei. In der Beschwerde an das BVwG rügte sie, nicht hinsichtlich § 20 Abs. 1 AsylG 2005 belehrt worden zu sein. Sie habe Hemmungen, vor Frauen über ihre Sexualität zu sprechen, weshalb sie die Einvernahme durch einen männlichen Richter und die Beiziehung eines männlichen Dolmetschers beantrage. Der gegenständliche Fall war zuerst einem männlichen Richter zugeteilt, dieser zeigte jedoch - gestützt auf § 20 AsylG 2005 - gemäß § 17 der GO des BVwG seine Unzuständigkeit an. Daraufhin wurde der Fall einer weiblichen Richterin zugeteilt, die sich nicht als unzuständig erachtete und das Verfahren führte. Ausgehend davon kommt es auf die Frage, ob § 20 AsylG 2005 auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, nicht an. Der nach der Geschäftsverteilung zuständige und mit der Rechtssache betraute männliche Richter hat sich angesichts der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nämlich in jedem Fall, also unabhängig davon, ob es sich gegenständlich um einen Fall eines "Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung" handelt oder nicht, zu Unrecht für unzuständig erklärt. Wäre § 20 AsylG 2005 anwendbar, hätte die Erstzuteilung an den männlichen Richter dem in der Beschwerde der Asylwerberin gestellten Verlangen entsprochen. Im Fall der Nichtanwendbarkeit des § 20 AsylG 2005 wäre gleichfalls kein Grund für eine Neuzuteilung vorgelegen. Die Neuzuteilung erweist sich somit unabhängig von der Beantwortung dieser Frage als rechtswidrig.Die Asylwerberin begründete ihren Antrag auf internationalen Schutz damit, dass ihr Vater sie verprügelt und mit dem Umbringen bedroht habe, weil sie homosexuell sei. In der Beschwerde an das BVwG rügte sie, nicht hinsichtlich Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 belehrt worden zu sein. Sie habe Hemmungen, vor Frauen über ihre Sexualität zu sprechen, weshalb sie die Einvernahme durch einen männlichen Richter und die Beiziehung eines männlichen Dolmetschers beantrage. Der gegenständliche Fall war zuerst einem männlichen Richter zugeteilt, dieser zeigte jedoch - gestützt auf Paragraph 20, AsylG 2005 - gemäß Paragraph 17, der GO des BVwG seine Unzuständigkeit an. Daraufhin wurde der Fall einer weiblichen Richterin zugeteilt, die sich nicht als unzuständig erachtete und das Verfahren führte. Ausgehend davon kommt es auf die Frage, ob Paragraph 20, AsylG 2005 auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, nicht an. Der nach der Geschäftsverteilung zuständige und mit der Rechtssache betraute männliche Richter hat sich angesichts der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nämlich in jedem Fall, also unabhängig davon, ob es sich gegenständlich um einen Fall eines "Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung" handelt oder nicht, zu Unrecht für unzuständig erklärt. Wäre Paragraph 20, AsylG 2005 anwendbar, hätte die Erstzuteilung an den männlichen Richter dem in der Beschwerde der Asylwerberin gestellten Verlangen entsprochen. Im Fall der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 20, AsylG 2005 wäre gleichfalls kein Grund für eine Neuzuteilung vorgelegen. Die Neuzuteilung erweist sich somit unabhängig von der Beantwortung dieser Frage als rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190221.L01Im RIS seit
09.06.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017