Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs5 idF 2013/I/033;Rechtssatz
Der Antrag der belangten Behörde (hier: LH) vor dem VwG auf Zuspruch von Kosten war abzuweisen, weil die belangte Behörde funktionell für die Revisionswerberin (Republik Österreich) tätig geworden ist. Es erscheint gedanklich ausgeschlossen, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann. § 47 VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, da nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (§ 47 Abs. 5 letzter Satz VwGG). Ein Kostenersatz, der auf eine bloße Umschichtung innerhalb des Rechenwerks desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) hinausläuft, kann diesem Rechtsträger (hier: dem Bund) nicht "zufließen". Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz daher nicht in Betracht (vgl. E 20. Februar 2002, 97/08/0442).Der Antrag der belangten Behörde (hier: LH) vor dem VwG auf Zuspruch von Kosten war abzuweisen, weil die belangte Behörde funktionell für die Revisionswerberin (Republik Österreich) tätig geworden ist. Es erscheint gedanklich ausgeschlossen, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann. Paragraph 47, VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, da nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (Paragraph 47, Absatz 5, letzter Satz VwGG). Ein Kostenersatz, der auf eine bloße Umschichtung innerhalb des Rechenwerks desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) hinausläuft, kann diesem Rechtsträger (hier: dem Bund) nicht "zufließen". Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz daher nicht in Betracht vergleiche E 20. Februar 2002, 97/08/0442).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070007.J10Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018