Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2 idF 2013/I/033 impl;Rechtssatz
Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten selbst stellt keine Vollstreckungsverfügung dar, bei diesem Auftrag handelt es sich vielmehr um einen verfahrensrechtlichen Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens (vgl. E 24. März 1992, 88/05/0061; E 28. November 2013, 2013/07/0093).Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten selbst stellt keine Vollstreckungsverfügung dar, bei diesem Auftrag handelt es sich vielmehr um einen verfahrensrechtlichen Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens vergleiche E 24. März 1992, 88/05/0061; E 28. November 2013, 2013/07/0093).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070037.J04Im RIS seit
16.06.2017Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018