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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36 Abs1 idF 2002/I/087;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/12/0027 B 27. April 2017Rechtssatz
Gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Die Dienstbehörde hat daher festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat (vgl. E 22. Februar 2006, 2005/09/0147 = VwSlg. 16835 A/2006).Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Die Dienstbehörde hat daher festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat vergleiche E 22. Februar 2006, 2005/09/0147 = VwSlg. 16835 A/2006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120061.L01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019