RS Vwgh 2017/4/27 Ra 2016/12/0061

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Veröffentlicht am 27.04.2017
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §36 Abs1 idF 2002/I/087;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/12/0027 B 27. April 2017

Rechtssatz

Gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Die Dienstbehörde hat daher festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat (vgl. E 22. Februar 2006, 2005/09/0147 = VwSlg. 16835 A/2006).Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Die Dienstbehörde hat daher festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat vergleiche E 22. Februar 2006, 2005/09/0147 = VwSlg. 16835 A/2006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120061.L01

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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