RS Vwgh 2017/4/27 Ra 2015/07/0067

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Veröffentlicht am 27.04.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es ist zulässig, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die besagten Schriftstücke oder Pläne ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen. Die erstgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn einerseits eine sprachliche Verknüpfung des Inhaltes der bezogenen Schriftstücke oder Pläne mit dem Bescheidspruch fehlt und andererseits mangels hinreichender Verbindung mit dem Bescheid oder entsprechender Bestimmbarkeitskriterien die eindeutige Zuordnung eines bestimmten Schriftstückes oder Planes nicht möglich ist (vgl. B 20. Mai 2015, Ra 2015/04/0033). Es muss also klar erkennbar sein, was durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruches wird (vgl. E 23. Juni 1994, 92/06/0239; E 21. September 2000, 99/06/0028).Es ist zulässig, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die besagten Schriftstücke oder Pläne ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen. Die erstgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn einerseits eine sprachliche Verknüpfung des Inhaltes der bezogenen Schriftstücke oder Pläne mit dem Bescheidspruch fehlt und andererseits mangels hinreichender Verbindung mit dem Bescheid oder entsprechender Bestimmbarkeitskriterien die eindeutige Zuordnung eines bestimmten Schriftstückes oder Planes nicht möglich ist vergleiche B 20. Mai 2015, Ra 2015/04/0033). Es muss also klar erkennbar sein, was durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruches wird vergleiche E 23. Juni 1994, 92/06/0239; E 21. September 2000, 99/06/0028).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070067.L03

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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