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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ALSAG 1989 §10 Abs1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 ALSAG 1989 ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden ist. Auch die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das VwG) trifft die Obliegenheit zur Anwendung dieser Rechtslage (vgl. E 28. Mai 2014, 2011/07/0007).Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989 ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden ist. Auch die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das VwG) trifft die Obliegenheit zur Anwendung dieser Rechtslage vergleiche E 28. Mai 2014, 2011/07/0007).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070038.L01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017