RS Vwgh 2017/4/27 Ra 2015/07/0038

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Veröffentlicht am 27.04.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4 impl;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 ALSAG 1989 ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden ist. Auch die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das VwG) trifft die Obliegenheit zur Anwendung dieser Rechtslage (vgl. E 28. Mai 2014, 2011/07/0007).Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989 ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden ist. Auch die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das VwG) trifft die Obliegenheit zur Anwendung dieser Rechtslage vergleiche E 28. Mai 2014, 2011/07/0007).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070038.L01

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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