Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Säumnisbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG schützt den Einzelnen vor behördlicher Untätigkeit im Bereich der Hoheitsverwaltung (vgl idS bereits zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0155 (VwSlg 18.529 A/2012)). Grundsätzlich kann seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Säumnisbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 3 und Art 132 Abs 3 B-VG nunmehr auch in Verwaltungsstrafsachen erhoben werden. Die Einführung eines umfassenden verwaltungsgerichtlichen Säumnisschutzes in Verwaltungsstrafsachen war damit aber nicht beabsichtigt (ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP, 13). Vielmehr soll hierdurch eine differenzierte Regelung auf einfachgesetzlicher Ebene ermöglicht werden, die das Bedürfnis der Partei nach Rechtsschutz gegen Säumnis bei der Erlassung von bestimmten im Verwaltungsstrafverfahren ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheiden - etwa bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - ebenso berücksichtigt wie Fälle, in denen ihrem Rechtsschutzbedürfnis bereits durch ein ex-lege-Außerkrafttreten des Strafbescheides Genüge getan ist (vgl in diesem Zusammenhang zur 15-Monate-Frist nach § 43 Abs 1 VwGVG als Verjährungs- und Entscheidungsfrist für Verwaltungsstrafsachen vor den Verwaltungsgerichten VwGH vom 4. April 2017, Fr 2016/03/0005, mwH). Dabei ist von der Überlegung auszugehen, dass, unbeschadet der grundsätzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht unter Anknüpfung an die Beschwerdefrist bzw die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde (Beschwerdelegitimation) einfachgesetzliche Regelungen getroffen werden können, wonach eine Säumnisbeschwerde in bestimmten Fällen unzulässig ist (ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP, 13).Die Säumnisbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG schützt den Einzelnen vor behördlicher Untätigkeit im Bereich der Hoheitsverwaltung vergleiche idS bereits zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0155 (VwSlg 18.529 A/2012)). Grundsätzlich kann seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Säumnisbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3 und Artikel 132, Absatz 3, B-VG nunmehr auch in Verwaltungsstrafsachen erhoben werden. Die Einführung eines umfassenden verwaltungsgerichtlichen Säumnisschutzes in Verwaltungsstrafsachen war damit aber nicht beabsichtigt (ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP, 13). Vielmehr soll hierdurch eine differenzierte Regelung auf einfachgesetzlicher Ebene ermöglicht werden, die das Bedürfnis der Partei nach Rechtsschutz gegen Säumnis bei der Erlassung von bestimmten im Verwaltungsstrafverfahren ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheiden - etwa bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - ebenso berücksichtigt wie Fälle, in denen ihrem Rechtsschutzbedürfnis bereits durch ein ex-lege-Außerkrafttreten des Strafbescheides Genüge getan ist vergleiche in diesem Zusammenhang zur 15-Monate-Frist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG als Verjährungs- und Entscheidungsfrist für Verwaltungsstrafsachen vor den Verwaltungsgerichten VwGH vom 4. April 2017, Fr 2016/03/0005, mwH). Dabei ist von der Überlegung auszugehen, dass, unbeschadet der grundsätzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht unter Anknüpfung an die Beschwerdefrist bzw die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde (Beschwerdelegitimation) einfachgesetzliche Regelungen getroffen werden können, wonach eine Säumnisbeschwerde in bestimmten Fällen unzulässig ist (ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP, 13).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030027.J01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017