RS Vwgh 2017/5/4 Ro 2014/08/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60 Arbeitsrecht
66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
67 Versorgungsrecht
95/06 Ziviltechniker

Norm

ABGB §7;
FSVG §2 Abs1 Z3;
FSVG §5 Z2;
Pensionsfonds-ÜG 2013;
VwRallg;
  1. FSVG § 2 heute
  2. FSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. FSVG § 2 gültig von 19.03.2019 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  4. FSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. FSVG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  6. FSVG § 2 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  7. FSVG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  8. FSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2002
  9. FSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2002
  10. FSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1998
  11. FSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. FSVG § 2 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 533/1979
  1. FSVG § 5 heute
  2. FSVG § 5 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  3. FSVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  4. FSVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. FSVG § 5 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 415/1996

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Analogie setzt das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraus. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz - gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie - unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. April 2016, Ro 2014/08/0037, mwN). Ausgehend von den Erläuterungen [Materialien zur FSVG-Novelle BGBl. I Nr. 4/2013 (vgl. ErläutRV 1992 BlgNR 24. GP 8)]Die Zulässigkeit einer Analogie setzt das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraus. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz - gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie - unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 7. April 2016, Ro 2014/08/0037, mwN). Ausgehend von den Erläuterungen [Materialien zur FSVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013, vergleiche ErläutRV 1992 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8)]

ist eine Unvollständigkeit bzw. Ergänzungsbedürftigkeit des § 5 Z 2 FSVG infolge der Nichteinbeziehung der Ziviltechniker im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG nach der Absicht und Teleologie des Gesetzes nicht gegeben.ist eine Unvollständigkeit bzw. Ergänzungsbedürftigkeit des Paragraph 5, Ziffer 2, FSVG infolge der Nichteinbeziehung der Ziviltechniker im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG nach der Absicht und Teleologie des Gesetzes nicht gegeben.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080060.J02

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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