RS Vwgh 2017/5/11 Ra 2017/21/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §17 Abs7;
AsylG 2005 §17 Abs8;
AsylG 2005 §51;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AsylG 2005 § 17 heute
  2. AsylG 2005 § 17 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 17 heute
  2. AsylG 2005 § 17 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach § 17 Abs. 8 erster Satz AsylG 2005 wird ein während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellter oder eingebrachter weiterer Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Das würde zwar einem solchen weiteren Antrag ein eigenständiges Schicksal nehmen, und es könnte auf Basis eines solchen Antrages daher auch kein Aufenthaltsrecht bestehen. Ähnlich wie Abs. 7 des § 17 AsylG 2005 setzt aber auch dessen Abs. 8 klar voraus, dass der Antrag im schon anhängigen Beschwerdeverfahren auch tatsächlich "mitbehandelt" werden kann; das "anhängige Beschwerdeverfahren" muss daher ein solches sein, dem eine zulässige Beschwerde zugrunde liegt, sodass in der Enderledigung auf das mit dem neuen Antrag allenfalls erstattete neue Vorbringen meritorisch eingegangen werden kann. Wäre das nicht so, sodass der zweite Antrag mit der unzulässigen Beschwerde zurückzuweisen wäre, so führte das nämlich zu dem untragbaren Ergebnis, dass ein allenfalls maßgebliches neues Sachvorbringen überhaupt keine Berücksichtigung finden könnte (Hinweis E 7. Oktober 2010, 2006/20/0035, in dem mit Bezugnahme auf § 17 Abs. 8 AsylG 2005 festgehalten wurde, es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass neues Vorbringen in einem weiteren Antrag keinerlei Berücksichtigung finden sollte). (Hier: Es lag keine zulässige Beschwerde, in deren Rahmen der neuerliche Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hätte "mitbehandelt" werden können, vor. § 17 Abs. 7 und 8 AsylG 2005 steht der möglichen Begründung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes des Fremden somit nicht entgegen, weshalb sich das angefochtene Erkenntnis wegen Nichtbeachtung der sich aus der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 ergebenden Konsequenzen für die Schubhaft als inhaltlich rechtswidrig erweist.)Nach Paragraph 17, Absatz 8, erster Satz AsylG 2005 wird ein während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellter oder eingebrachter weiterer Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Das würde zwar einem solchen weiteren Antrag ein eigenständiges Schicksal nehmen, und es könnte auf Basis eines solchen Antrages daher auch kein Aufenthaltsrecht bestehen. Ähnlich wie Absatz 7, des Paragraph 17, AsylG 2005 setzt aber auch dessen Absatz 8, klar voraus, dass der Antrag im schon anhängigen Beschwerdeverfahren auch tatsächlich "mitbehandelt" werden kann; das "anhängige Beschwerdeverfahren" muss daher ein solches sein, dem eine zulässige Beschwerde zugrunde liegt, sodass in der Enderledigung auf das mit dem neuen Antrag allenfalls erstattete neue Vorbringen meritorisch eingegangen werden kann. Wäre das nicht so, sodass der zweite Antrag mit der unzulässigen Beschwerde zurückzuweisen wäre, so führte das nämlich zu dem untragbaren Ergebnis, dass ein allenfalls maßgebliches neues Sachvorbringen überhaupt keine Berücksichtigung finden könnte (Hinweis E 7. Oktober 2010, 2006/20/0035, in dem mit Bezugnahme auf Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 festgehalten wurde, es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass neues Vorbringen in einem weiteren Antrag keinerlei Berücksichtigung finden sollte). (Hier: Es lag keine zulässige Beschwerde, in deren Rahmen der neuerliche Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hätte "mitbehandelt" werden können, vor. Paragraph 17, Absatz 7 und 8 AsylG 2005 steht der möglichen Begründung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes des Fremden somit nicht entgegen, weshalb sich das angefochtene Erkenntnis wegen Nichtbeachtung der sich aus der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 ergebenden Konsequenzen für die Schubhaft als inhaltlich rechtswidrig erweist.)

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210047.L03

Im RIS seit

22.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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