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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §13 Abs1;Rechtssatz
Einerseits ordnet § 28 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 an, dass die Zulassung des Verfahrens - sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht - durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 erfolgt, andererseits sieht Abs. 1 der letztgenannten Vorschrift vor, dass einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zukommt, eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen ist.Einerseits ordnet Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 an, dass die Zulassung des Verfahrens - sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht - durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 erfolgt, andererseits sieht Absatz eins, der letztgenannten Vorschrift vor, dass einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 zukommt, eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210047.L01Im RIS seit
22.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017