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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §309;Rechtssatz
Zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer Betriebsanlage ist allein deren Inhaber legitimiert (Hinweis E vom 14. November 2007, 2005/04/0300, mwN). "Inhaber" ist, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff umfasst. Es kommt somit darauf an, wer die Betriebsanlage "betreibt". Mit dem "Inhaber" wird daher der Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens) angesprochen (Hinweis E vom 23. Mai 2014, 2012/04/0155, mwN). Die Rechtsstellung des Genehmigungswerbers einer Betriebsanlage als (etwa) Eigentümer der Liegenschaft des Betriebsstandortes ist nicht Genehmigungsvoraussetzung (Hinweis E vom 25. November 1997, 97/04/0122, mwN). Vielmehr kommt dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem eine gewerbliche Betriebsanlage betrieben werden soll, wenn er nicht gleichzeitig Inhaber der Betriebsanlage ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 GewO 1994 die Rechtsstellung eines Nachbarn zu (Hinweis E vom 29. April 2014, 2013/04/0157, mwN). Ausgehend davon lässt der Umstand der Veräußerung des Betriebsgrundstückes noch keine zwingenden Rückschlüsse auf die Inhabereigenschaft (bzw. auf den Verlust der Inhabereigenschaft des Masseverwalters) zu.Zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer Betriebsanlage ist allein deren Inhaber legitimiert (Hinweis E vom 14. November 2007, 2005/04/0300, mwN). "Inhaber" ist, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (Paragraph 309, ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff umfasst. Es kommt somit darauf an, wer die Betriebsanlage "betreibt". Mit dem "Inhaber" wird daher der Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens) angesprochen (Hinweis E vom 23. Mai 2014, 2012/04/0155, mwN). Die Rechtsstellung des Genehmigungswerbers einer Betriebsanlage als (etwa) Eigentümer der Liegenschaft des Betriebsstandortes ist nicht Genehmigungsvoraussetzung (Hinweis E vom 25. November 1997, 97/04/0122, mwN). Vielmehr kommt dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem eine gewerbliche Betriebsanlage betrieben werden soll, wenn er nicht gleichzeitig Inhaber der Betriebsanlage ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 die Rechtsstellung eines Nachbarn zu (Hinweis E vom 29. April 2014, 2013/04/0157, mwN). Ausgehend davon lässt der Umstand der Veräußerung des Betriebsgrundstückes noch keine zwingenden Rückschlüsse auf die Inhabereigenschaft (bzw. auf den Verlust der Inhabereigenschaft des Masseverwalters) zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040034.L01Im RIS seit
21.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017