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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BuLVwG-EGebV 2015 §2 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/21/0049 E 23. März 2017 RS 3Stammrechtssatz
Der Fremde macht als Revisionspunkt iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG die "Nicht-Anwendung" von "§ 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV 2015" geltend. Sein Antrag auf Gebührenbefreiung wurde zurückgewiesen. Die Vorschreibung und insoweit die Anwendung des § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV 2015 kann nur durch das zuständige Finanzamt erfolgen (Hinweis E 22. Mai 2003, 2003/16/0066). Im Rahmen des durchzuführenden Abgabenverfahrens bliebe es dem Fremden unbenommen, die von ihm für geboten erachtete Gebührenbefreiung geltend zu machen (Hinweis E 28. September 2016, Ro 2015/16/0041). Da dem Fremden die Pauschalgebühr nicht vorgeschrieben wurde, konnte er in dem geltend gemachten Recht nicht verletzt werden.Der Fremde macht als Revisionspunkt iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die "Nicht-Anwendung" von "§ 2 Absatz eins, BuLVwG-EGebV 2015" geltend. Sein Antrag auf Gebührenbefreiung wurde zurückgewiesen. Die Vorschreibung und insoweit die Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV 2015 kann nur durch das zuständige Finanzamt erfolgen (Hinweis E 22. Mai 2003, 2003/16/0066). Im Rahmen des durchzuführenden Abgabenverfahrens bliebe es dem Fremden unbenommen, die von ihm für geboten erachtete Gebührenbefreiung geltend zu machen (Hinweis E 28. September 2016, Ro 2015/16/0041). Da dem Fremden die Pauschalgebühr nicht vorgeschrieben wurde, konnte er in dem geltend gemachten Recht nicht verletzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210144.L06Im RIS seit
30.06.2017Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018