RS Vwgh 2017/5/11 Ra 2016/04/0048

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Veröffentlicht am 11.05.2017
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Index

L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §318 Abs1 Z1;
LVergabekontrollgebührenV Slbg 2010;
LVergKG Slbg 2007 §19 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Grundlage für die Slbg LVergabekontrollgebührenV 2010 in § 19 Z 1 Slbg LVergKG 2007 lässt sich entnehmen, dass die Festsetzung der Gebührensätze entsprechend dem bewirkten Verfahrensaufwand und dem zu erzielenden Nutzen erfolgen soll. Soweit daher die Art des durchgeführten Verfahrens als objektives Merkmal für die Staffelung herangezogen wird (siehe dazu die Erläuterungen zur bundesgesetzlichen Regelung des § 318 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006, RV 127 BlgNR 23. GP, 16, der die landesgesetzliche Regelung des Slbg LVergKG 2007 nach den Erläuterungen dazu, RV 171 dB 13. GP, 27, nachempfunden ist), kann für die Bemessung der zu entrichtenden Pauschalgebühr nicht allein darauf abgestellt werden, welche Verfahrensart der Antragsteller in seinem Antrag angeführt hat, sondern es ist vielmehr maßgeblich, worauf der Antrag inhaltlich gerichtet war, weil sich danach der Verfahrensaufwand und der mögliche Nutzen bestimmt.Der Grundlage für die Slbg LVergabekontrollgebührenV 2010 in Paragraph 19, Ziffer eins, Slbg LVergKG 2007 lässt sich entnehmen, dass die Festsetzung der Gebührensätze entsprechend dem bewirkten Verfahrensaufwand und dem zu erzielenden Nutzen erfolgen soll. Soweit daher die Art des durchgeführten Verfahrens als objektives Merkmal für die Staffelung herangezogen wird (siehe dazu die Erläuterungen zur bundesgesetzlichen Regelung des Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006, Regierungsvorlage 127 BlgNR 23. GP, 16, der die landesgesetzliche Regelung des Slbg LVergKG 2007 nach den Erläuterungen dazu, Regierungsvorlage 171 dB 13. GP, 27, nachempfunden ist), kann für die Bemessung der zu entrichtenden Pauschalgebühr nicht allein darauf abgestellt werden, welche Verfahrensart der Antragsteller in seinem Antrag angeführt hat, sondern es ist vielmehr maßgeblich, worauf der Antrag inhaltlich gerichtet war, weil sich danach der Verfahrensaufwand und der mögliche Nutzen bestimmt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040048.L06

Im RIS seit

21.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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