Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §18 Abs1;Rechtssatz
Im Zuge der Prüfung der behaupteten Konversion hat es das BVwG im Hinblick auf die Ermittlung der aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung des Asylwerbers unterlassen, den zur Verhandlung erschienenen Kaplan als Zeugen der religiösen Aktivitäten in Österreich zu befragen. Dieser Kaplan wäre jedenfalls in der Lage gewesen, zur Einbindung des Asylwerbers in der Pfarrgemeinde sowie zur Ernsthaftigkeit der Konversion Auskunft zu geben. Er hätte damit zu einem zentralen Element des Fluchtvorbringens, nämlich zu den Taufvorbereitungen sowie zur Hinwendung zum Christentum, aussagen können. Das BVwG hat hingegen, obwohl der Aufnahme dieses unmittelbaren Beweises aufgrund der Anwesenheit des Kaplans am Verhandlungstag kein tatsächliches Hindernis entgegenstand, einen mittelbaren Beweis, nämlich die Bestätigung des Kaplans über den Besuch des Vorkatechumenats, zur weiteren Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Asylwerbers zu seiner Konversion herangezogen. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet jedoch die Einvernahme vor dem VwG (Hinweis E vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087, mwN). Das BVwG hätte in dieser konkreten Fallkonstellation den Kaplan daher zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und somit insbesondere zur Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion als Zeugen einvernehmen müssen. Indem das BVwG den Kaplan im Verfahren trotz seiner zentralen Rolle für das Fluchtvorbringen und trotz Erscheinens am Verhandlungstag gemeinsam mit dem Asylwerber nicht als Zeugen einvernommen hat, ist ihm ein gravierender Verstoß gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierte amtswegige Ermittlungspflicht und sohin gegen einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts unterlaufen.Im Zuge der Prüfung der behaupteten Konversion hat es das BVwG im Hinblick auf die Ermittlung der aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung des Asylwerbers unterlassen, den zur Verhandlung erschienenen Kaplan als Zeugen der religiösen Aktivitäten in Österreich zu befragen. Dieser Kaplan wäre jedenfalls in der Lage gewesen, zur Einbindung des Asylwerbers in der Pfarrgemeinde sowie zur Ernsthaftigkeit der Konversion Auskunft zu geben. Er hätte damit zu einem zentralen Element des Fluchtvorbringens, nämlich zu den Taufvorbereitungen sowie zur Hinwendung zum Christentum, aussagen können. Das BVwG hat hingegen, obwohl der Aufnahme dieses unmittelbaren Beweises aufgrund der Anwesenheit des Kaplans am Verhandlungstag kein tatsächliches Hindernis entgegenstand, einen mittelbaren Beweis, nämlich die Bestätigung des Kaplans über den Besuch des Vorkatechumenats, zur weiteren Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Asylwerbers zu seiner Konversion herangezogen. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet jedoch die Einvernahme vor dem VwG (Hinweis E vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087, mwN). Das BVwG hätte in dieser konkreten Fallkonstellation den Kaplan daher zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und somit insbesondere zur Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion als Zeugen einvernehmen müssen. Indem das BVwG den Kaplan im Verfahren trotz seiner zentralen Rolle für das Fluchtvorbringen und trotz Erscheinens am Verhandlungstag gemeinsam mit dem Asylwerber nicht als Zeugen einvernommen hat, ist ihm ein gravierender Verstoß gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 normierte amtswegige Ermittlungspflicht und sohin gegen einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts unterlaufen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Beweismittel ZeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180028.L03Im RIS seit
20.06.2017Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017