RS Vwgh 2017/5/23 Ra 2017/18/0028

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Veröffentlicht am 23.05.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Zuge der Prüfung der behaupteten Konversion hat es das BVwG im Hinblick auf die Ermittlung der aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung des Asylwerbers unterlassen, den zur Verhandlung erschienenen Kaplan als Zeugen der religiösen Aktivitäten in Österreich zu befragen. Dieser Kaplan wäre jedenfalls in der Lage gewesen, zur Einbindung des Asylwerbers in der Pfarrgemeinde sowie zur Ernsthaftigkeit der Konversion Auskunft zu geben. Er hätte damit zu einem zentralen Element des Fluchtvorbringens, nämlich zu den Taufvorbereitungen sowie zur Hinwendung zum Christentum, aussagen können. Das BVwG hat hingegen, obwohl der Aufnahme dieses unmittelbaren Beweises aufgrund der Anwesenheit des Kaplans am Verhandlungstag kein tatsächliches Hindernis entgegenstand, einen mittelbaren Beweis, nämlich die Bestätigung des Kaplans über den Besuch des Vorkatechumenats, zur weiteren Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Asylwerbers zu seiner Konversion herangezogen. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet jedoch die Einvernahme vor dem VwG (Hinweis E vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087, mwN). Das BVwG hätte in dieser konkreten Fallkonstellation den Kaplan daher zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und somit insbesondere zur Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion als Zeugen einvernehmen müssen. Indem das BVwG den Kaplan im Verfahren trotz seiner zentralen Rolle für das Fluchtvorbringen und trotz Erscheinens am Verhandlungstag gemeinsam mit dem Asylwerber nicht als Zeugen einvernommen hat, ist ihm ein gravierender Verstoß gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierte amtswegige Ermittlungspflicht und sohin gegen einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts unterlaufen.Im Zuge der Prüfung der behaupteten Konversion hat es das BVwG im Hinblick auf die Ermittlung der aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung des Asylwerbers unterlassen, den zur Verhandlung erschienenen Kaplan als Zeugen der religiösen Aktivitäten in Österreich zu befragen. Dieser Kaplan wäre jedenfalls in der Lage gewesen, zur Einbindung des Asylwerbers in der Pfarrgemeinde sowie zur Ernsthaftigkeit der Konversion Auskunft zu geben. Er hätte damit zu einem zentralen Element des Fluchtvorbringens, nämlich zu den Taufvorbereitungen sowie zur Hinwendung zum Christentum, aussagen können. Das BVwG hat hingegen, obwohl der Aufnahme dieses unmittelbaren Beweises aufgrund der Anwesenheit des Kaplans am Verhandlungstag kein tatsächliches Hindernis entgegenstand, einen mittelbaren Beweis, nämlich die Bestätigung des Kaplans über den Besuch des Vorkatechumenats, zur weiteren Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Asylwerbers zu seiner Konversion herangezogen. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet jedoch die Einvernahme vor dem VwG (Hinweis E vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087, mwN). Das BVwG hätte in dieser konkreten Fallkonstellation den Kaplan daher zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und somit insbesondere zur Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion als Zeugen einvernehmen müssen. Indem das BVwG den Kaplan im Verfahren trotz seiner zentralen Rolle für das Fluchtvorbringen und trotz Erscheinens am Verhandlungstag gemeinsam mit dem Asylwerber nicht als Zeugen einvernommen hat, ist ihm ein gravierender Verstoß gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 normierte amtswegige Ermittlungspflicht und sohin gegen einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts unterlaufen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Beweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180028.L03

Im RIS seit

20.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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