Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Im Regelungszusammenhang des § 45 Abs. 4 StVO 1960 kommt nur ein Mittelpunkt von Lebensinteressen (der durch Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände zu finden ist) in Betracht (vgl. E 5. Juli 1996, 96/02/0221, 0222; E 28. Juni 2002, 2001/02/0245). Die Einschränkung der Parkmöglichkeiten für den Revisionswerber in einem Wiener Gemeindebezirk steht in keinem Konnex dazu, ob und in welchem Umfang er die aus dem Unionsrecht resultierenden Grundfreiheiten in Anspruch genommen hat. Auch wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Revisionswerbers in einem anderen österreichischen Ort oder in einem anderen Stadtteil Wiens liegen würde, wäre er hinsichtlich der Parkmöglichkeiten in einem Wiener Gemeindebezirk nicht anders gestellt, als das nunmehr der Fall ist. Der Rüge eines unionsrechtlichen Verstoßes kommt keine Berechtigung zu (vgl. E 8. Jänner 1998, 96/02/0110).Im Regelungszusammenhang des Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 kommt nur ein Mittelpunkt von Lebensinteressen (der durch Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände zu finden ist) in Betracht vergleiche E 5. Juli 1996, 96/02/0221, 0222; E 28. Juni 2002, 2001/02/0245). Die Einschränkung der Parkmöglichkeiten für den Revisionswerber in einem Wiener Gemeindebezirk steht in keinem Konnex dazu, ob und in welchem Umfang er die aus dem Unionsrecht resultierenden Grundfreiheiten in Anspruch genommen hat. Auch wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Revisionswerbers in einem anderen österreichischen Ort oder in einem anderen Stadtteil Wiens liegen würde, wäre er hinsichtlich der Parkmöglichkeiten in einem Wiener Gemeindebezirk nicht anders gestellt, als das nunmehr der Fall ist. Der Rüge eines unionsrechtlichen Verstoßes kommt keine Berechtigung zu vergleiche E 8. Jänner 1998, 96/02/0110).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020094.L01Im RIS seit
20.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017