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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/07/0100 E 30. Mai 2017 Besprechung in: wbl 11/2007, S. 667 und 668;Rechtssatz
Weil das wasserwirtschaftliche Planungsorgan Partei des Verfahrens nach § 21a WRG 1959 war, war es nicht zulässig, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im selben Verfahren gleichzeitig auch als ASV auftritt. In der Person des ASV liegt daher ein absoluter Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 1 AVG; in diesem Fall gilt ein Verwaltungsorgan jedenfalls als befangen, ohne dass zu prüfen wäre, ob tatsächlich Zweifel an seiner "Unbefangenheit" bestehen. Darauf, ob Umstände vorliegen, die die volle Unbefangenheit dieser Person in ihrer Funktion als ASV im Verfahren vor dem VwG tatsächlich zweifelhaft erscheinen lassen, kommt es nicht an (vgl. E 16. Oktober 2008, 2004/09/0209; E 18. Dezember 2006, 2004/09/0172). Aber selbst wenn man die Ansicht verträte, diese Person sei im Verfahren erster Instanz als wasserwirtschaftliches Planungsorgan aufgetreten, diese Funktion könne im Verfahren vor dem VwG von einem anderen Referenten wahrgenommen werden und diese Person könne daher im Verfahren vor dem VwG in einer anderen Rolle, nämlich als ASV (und nicht als wasserwirtschaftliches Planungsorgan) auftreten, läge Befangenheit vor. Ein solcher Vorgang stellte iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AVG einen sonstigen wichtigen Grund dar, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit des ASV in Zweifel zu ziehen.Weil das wasserwirtschaftliche Planungsorgan Partei des Verfahrens nach Paragraph 21 a, WRG 1959 war, war es nicht zulässig, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im selben Verfahren gleichzeitig auch als ASV auftritt. In der Person des ASV liegt daher ein absoluter Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG; in diesem Fall gilt ein Verwaltungsorgan jedenfalls als befangen, ohne dass zu prüfen wäre, ob tatsächlich Zweifel an seiner "Unbefangenheit" bestehen. Darauf, ob Umstände vorliegen, die die volle Unbefangenheit dieser Person in ihrer Funktion als ASV im Verfahren vor dem VwG tatsächlich zweifelhaft erscheinen lassen, kommt es nicht an vergleiche E 16. Oktober 2008, 2004/09/0209; E 18. Dezember 2006, 2004/09/0172). Aber selbst wenn man die Ansicht verträte, diese Person sei im Verfahren erster Instanz als wasserwirtschaftliches Planungsorgan aufgetreten, diese Funktion könne im Verfahren vor dem VwG von einem anderen Referenten wahrgenommen werden und diese Person könne daher im Verfahren vor dem VwG in einer anderen Rolle, nämlich als ASV (und nicht als wasserwirtschaftliches Planungsorgan) auftreten, läge Befangenheit vor. Ein solcher Vorgang stellte iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG einen sonstigen wichtigen Grund dar, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit des ASV in Zweifel zu ziehen.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070099.L01Im RIS seit
07.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018