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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/07/0120Rechtssatz
Die Widerstreitbehörde hat als Hauptfrage zu prüfen, ob ein Widerstreit gemäß § 17 WRG 1959 zwischen verschiedenen geplanten Wasserbenutzungen vorliegt (vgl. E 7. Dezember 2006, 2006/07/0031). Das bedeutet, dass die Widerstreitbehörde zunächst zu beurteilen hat, ob überhaupt "Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen" (vgl. § 17 Abs. 1 WRG 1959) vorliegen.Die Widerstreitbehörde hat als Hauptfrage zu prüfen, ob ein Widerstreit gemäß Paragraph 17, WRG 1959 zwischen verschiedenen geplanten Wasserbenutzungen vorliegt vergleiche E 7. Dezember 2006, 2006/07/0031). Das bedeutet, dass die Widerstreitbehörde zunächst zu beurteilen hat, ob überhaupt "Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen" vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959) vorliegen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070106.L04Im RIS seit
07.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017