RS Vwgh 2017/5/30 Ra 2015/07/0106

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Veröffentlicht am 30.05.2017
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/07/0120

Rechtssatz

Den Widerstreit zwischen einer geplanten Wasserbenutzung und einem bestehenden Wasserrecht regelt § 16 WRG 1959. Diese Bestimmung sieht kein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Widerstreitverfahren vor, sondern enthält nur inhaltliche Gesichtspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen bei einem Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen und schon bestehenden Wasserrechten die Bewilligung für die geplante Wasserbenutzung erteilt werden darf (vgl E 7. Dezember 2006, 2006/07/0031 = VwSlg. 17076 A/2006).Den Widerstreit zwischen einer geplanten Wasserbenutzung und einem bestehenden Wasserrecht regelt Paragraph 16, WRG 1959. Diese Bestimmung sieht kein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Widerstreitverfahren vor, sondern enthält nur inhaltliche Gesichtspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen bei einem Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen und schon bestehenden Wasserrechten die Bewilligung für die geplante Wasserbenutzung erteilt werden darf vergleiche E 7. Dezember 2006, 2006/07/0031 = VwSlg. 17076 A/2006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070106.L02

Im RIS seit

07.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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