RS Vwgh 2017/5/30 Ra 2015/07/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Der inhaltlichen Trennbarkeit von Erlöschensfeststellung und Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen steht die hg. Judikatur nicht entgegen, wonach § 29 Abs. 1 WRG 1959 verlangt, dass in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist (vgl. E 27. Juni 1995, 94/07/0088; E 14. Mai 1997, 96/07/0058; zum unterschiedlichen Parteienkreis der beiden genannten Aspekte E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0042).Der inhaltlichen Trennbarkeit von Erlöschensfeststellung und Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen steht die hg. Judikatur nicht entgegen, wonach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 verlangt, dass in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist vergleiche E 27. Juni 1995, 94/07/0088; E 14. Mai 1997, 96/07/0058; zum unterschiedlichen Parteienkreis der beiden genannten Aspekte E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070098.L06

Im RIS seit

07.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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