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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Der Zweck muss allein dafür bestimmend sein, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt oder als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage bzw. Maßnahme iSd §§ 9, 10 und 32 WRG 1959 zu beurteilen (oder vom WRG 1959 gegebenenfalls überhaupt nicht umfasst) ist (vgl. E 4. Dezember 1979, 1749/79 und 1782/79; E 16. Oktober 2003, 2002/07/0169). In diesem Zusammenhang ist auch § 115 Z 3 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 14/2011 zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung ist auf "Zweckänderungen gemäß § 21 Abs. 4", bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht (vgl. Regierungsvorlage zu dieser Novelle (1030 Blg. XXIV. GP)). Dem Wortlaut des § 115 WRG 1959 (arg.: "... bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ...") ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die Änderung des Zweckes der Wasserbenutzung von einer (bloßen) Anlagenänderung (§ 9 und 10), einer Änderung des Maßes oder einer Änderung der Art der Wasserbenutzung unterscheidet. Was der Gesetzgeber unter Zweckänderungen, die iSd § 21 Abs. 4 WRG 1959 einer behördlichen Bewilligung bedürfen, versteht, wurde in der Regierungsvorlage zur Novelle 1990 (1152 Blg. XVII. GP) beispielhaft aufgezählt. Dazu zählen etwa der Betrieb einer Stromerzeugungsanlage statt einer Mühle, der Betrieb eines Fischteiches statt eines Stauwerkes sowie eine Kühlwasserversorgung statt einer Trinkwasserversorgung.Der Zweck muss allein dafür bestimmend sein, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt oder als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage bzw. Maßnahme iSd Paragraphen 9, 10 und 32 WRG 1959 zu beurteilen (oder vom WRG 1959 gegebenenfalls überhaupt nicht umfasst) ist vergleiche E 4. Dezember 1979, 1749/79 und 1782/79; E 16. Oktober 2003, 2002/07/0169). In diesem Zusammenhang ist auch Paragraph 115, Ziffer 3, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011, zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung ist auf "Zweckänderungen gemäß Paragraph 21, Absatz 4,, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, das Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 114, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht vergleiche Regierungsvorlage zu dieser Novelle (1030 Blg. römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Dem Wortlaut des Paragraph 115, WRG 1959 (arg.: "... bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ...") ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die Änderung des Zweckes der Wasserbenutzung von einer (bloßen) Anlagenänderung (Paragraph 9 und 10), einer Änderung des Maßes oder einer Änderung der Art der Wasserbenutzung unterscheidet. Was der Gesetzgeber unter Zweckänderungen, die iSd Paragraph 21, Absatz 4, WRG 1959 einer behördlichen Bewilligung bedürfen, versteht, wurde in der Regierungsvorlage zur Novelle 1990 (1152 Blg. römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode beispielhaft aufgezählt. Dazu zählen etwa der Betrieb einer Stromerzeugungsanlage statt einer Mühle, der Betrieb eines Fischteiches statt eines Stauwerkes sowie eine Kühlwasserversorgung statt einer Trinkwasserversorgung.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070098.L03Im RIS seit
07.07.2017Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017