TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/21 92/04/0093

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §132 Abs2 idF 1993/023;
GewO 1973 §132 Abs3 idF 1993/023;
GewO 1973 §238 Abs2;
GewO 1973 §238 Abs3;
GewO 1973 §238;
GewO 1973 §242;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. November 1991, Zl. 309.697/1-III/5/90, betreffend Konzession für das Bestattergewerbe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. Mai 1986 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Beschwerdeführer die Konzession für das Bestattergewerbe im näher bezeichneten Standort.

Gegen diesen Bescheid erhob die "Fachgruppe OÖ. Bestattung, Sektion Gewerbe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich", Berufung.

In der Folge zog der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. März 1987 das Konzessionsansuchen zurück.

Mit Bescheid vom 1. April 1987 behob der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Mai 1986.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Juli 1989 das (neuerliche) Ansuchen abgewiesen und dem Beschwerdeführer "die Konzession für das Bestattergewerbe im Standort H gemäß § 238 Abs. 1 Ziffer 2 und § 241 GewO 1973 nicht erteilt".

Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 14. November 1991 keine Folge und bestätigte "gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 im Zusammenhalt mit § 238 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 den angefochtenen Bescheid".

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, die Erteilung der Konzession für das Bestattergewerbe erfordere gemäß § 238 Abs. 1 GewO 1973 neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises und das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung. Gemäß § 25 Abs. 4 GewO 1973 sei bei der Feststellung des Bedarfes vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen. Lediglich in den Fällen des Überganges eines Unternehmens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege an Deszendenten des Konzessionsinhabers entfalle gemäß § 238 Abs. 3 GewO 1973 die Voraussetzung des Vorliegens eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung gelte die Norm des § 238 Abs. 3 GewO 1973 nur in den Fällen, in denen das Unternehmen an Deszendenten des Konzessionsinhabers übergehe, gleichgültig, ob dies durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege erfolge. Eine Differenzierung, wonach zwar diese Bestimmung bei Rechtsgeschäften unter Lebenden gegenüber jedwedem Unternehmensnachfolger zum Tragen komme, bei Übergang im Erbwege aber nur gegenüber Deszendenten des Konzessionsinhabers, ergebe keinen Sinn. Vielmehr sei Zweck dieser Bestimmung, daß Deszendenten des Unternehmers auch schon zu dessen Lebzeiten das Unternehmen mit der Erleichterung des Entfalles der Bedarfsprüfung übernehmen könnten und nicht deswegen "erst auf den Tod des Konzessionsinhabers warten" müßten. Im gegenständlichen Fall sei weder aktenkundig, daß der Beschwerdeführer ein Deszendent des F sei, noch daß F, der in H, bis 31. August 1985 das Bestattergewerbe ausgeübt habe, die ihm zustehende Konzession für das Bestattergewerbe in H zugunsten des Beschwerdeführers zurückgelegt habe. Der in Rede stehende Konzessionsinhaber habe seine Gewerbeberechtigung ohne jede Bedingung am 28. August 1985 mit Wirkung vom 31. August 1985 zurückgelegt. In einer vom Marktgemeindeamt W am 19. Dezember 1989 mit F aufgenommenen Niederschrift habe F als Zeuge vernommen erklärt: "Ich habe mein Bestattungsgewerbe in H mit 31.8.1985 abgemeldet. Mir wurde damals von der Gemeinde H mitgeteilt, daß Herr E das Bestattungsgewerbe in H weiterführen wird. Das vorhandene Material (Särge, Überthan usw.) wurde mir von Herrn E abgekauft. Das Bestattungsgewerbe ist NICHT von mir an Herrn E übertragen worden, daher ist kein Rechtsgeschäft zwischen mir und Herrn E bezüglich Konzession entstanden. Den genauen Preis über das verkaufte Material weiß ich nicht auswendig. Wenn eine genaue Preisangabe benötigt wird, dann müßte ich in meinen Aufzeichnungen nachsehen und den Kaufpreis über do. Verlangen bekanntgeben. Ich erhebe diese Angaben zur Zeugenaussage." Auf Grund des erhobenen Sachverhaltes stehe sohin eindeutig fest, daß der Übergang eines Bestattungsunternehmens von F an den Beschwerdeführer nicht stattgefunden habe, weil der Beschwerdeführer von F lediglich vorhandenes Material wie Särge, Überthan usw. käuflich erworben habe. Die Bestimmung des § 238 Abs. 3 GewO 1973 könnte sohin selbst im Falle, daß der Beschwerdeführer ein Deszendent des F wäre, keine Anwendung finden. Die Erteilung der angestrebten Konzession erfordere sohin gemäß § 238 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es sodann weiters, die Auffassung des Beschwerdeführers, es liege ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung im Gebiet einer Gemeinde, die nicht selbst für die Bestattung ausreichend Vorsorge getroffen habe, schon dann vor, wenn kein anderes Unternehmen im Gemeindegebiet den Standort für das Bestattergewerbe besitze, finde in der Gewerbeordnung 1973 keine Deckung. Auf die durch § 238 Abs. 2 GewO 1973 (und durch § 242 GewO 1973, der in diesem Zusammenhang das Berufungsrecht der Gemeinde regle) zum Ausdruck gebrachte Rechtsstellung der Gemeinden im Verhältnis zu privaten Bewerbern um eine Konzession für das Bestattergewerbe könnten sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die letzteren nicht berufen. Nach der Aktenlage werde im Gerichtsbezirk P (politischer Bezirk G), dessen Einwohnerzahl über 19.000 betrage, an sechs Standorten das Bestattergewerbe ausgeübt. Leistungen des Bestattergewerbes würden im Gerichtsbezirk P in P, S, N, W, Y und K angeboten. Im Gerichtsbezirk P komme sohin auf lediglich etwas über 3.000 Einwohner ein Bestatterbetrieb, sodaß bereits derzeit keinesfalls sichergestellt sei, daß die im Gerichtsbezirk P bestehenden einschlägigen Unternehmen mit Aufträgen entsprechend ausgelastet seien. Auch in den umliegenden Gerichtsbezirken G (politischer Bezirk G), R und C (beide politischer Bezirk A) würden ausreichend Leistungen des Bestattergewerbes angeboten. In den Gerichtsbezirken R (17.293 Einwohner) und C

(11.194 Einwohner) würden derzeit an sieben Standorten die Leistungen des Bestattergewerbes angeboten. In dem

25.728 Einwohner zählenden Gerichtsbezirk G werde sogar an zwölf Standorten das Bestattergewerbe ausgeübt. Aufträge für das Bestattergewerbe seien sohin aus den umliegenden Gerichtsbezirken für ein Bestattungsunternehmen in H nicht zu erwarten. Ebenso seien auf Grund der großen Anzahl von Bestattungsunternehmen im Gerichtsbezirk P keine Hinweise im Verfahren dafür hervorgekommen, daß die Nachfrage nach Leistungen des Bestattergewerbes im Gerichtsbezirk P nicht gedeckt werden könnten. Die etwa 170 bis 180 Bestattungen pro Jahr in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes P könnten von den bestehenden einschlägigen sechs Betrieben ohne Schwierigkeit besorgt werden. Auch eine erheblich größere Anzahl von Sterbefällen im Gerichtsbezirk P könnte von den bestehenden Unternehmen entsprechend besorgt werden. Zur Nachfrage nach Leistungen des Bestattergewerbes im unmittelbaren Bereich des in Aussicht genommen Standortes im 686 Einwohner zählenden H sei festzustellen, daß in dieser Gemeinde bei einer angenommenen und den tatsächlichen Verhältnissen in Österreich entsprechenden jährlichen Sterbequote von 1,6 % der Bevölkerung etwa 10 Sterbefälle pro Jahr durchschnittlich zu verzeichnen seien. Die daraus resultierende geringe Anzahl von Beerdigungen könne von den umliegenden Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Die in den Nachbargemeinden von H nächstgelegenen Bestatterbetriebe befänden sich in W, 6 km von H entfernt, in P in etwa 6 km Entfernung von H, in S, 7 km entfernt von H, und in N, 9 km von dem vom Konzessionswerber in Aussicht genommenen Standort entfernt. Der Bevölkerung von H stünden sohin vier Bestattungsunternehmen, die auch telefonisch Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes entgegennehmen könnten, in zumutbarer Entfernung für Bestattungsaufträge zur Verfügung. Die geringe Anzahl von Bestattungen in H sei jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, daß ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung in H bestehe. Nach dem gesamten Ermittlungsergebnis und auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die bestehenden gewerblichen Bestatterbetriebe nicht in der Lage wären, die Nachfrage nach Leistungen des Bestattergewerbes im Gerichtsbezirk P, insbesondere in H, zu decken. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Gemeinde H nachhaltig das gegenständliche Konzessionsansuchen befürwortet habe. Da auch in Zukunft mit keiner erhöhten Nachfrage nach den gegenständlichen gewerblichen Leistungen in H und Umgebung zu rechnen sei, sei weder derzeit ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung festzustellen, noch sei in der Zukunft ein Bedarf hiefür zu erwarten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 24. Februar 1992, B 10/92-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, die Konzession für das Bestattergewerbe mit dem Standort H erteilt zu erhalten. Der Beschwerdeführer bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, der Beschwerdeführer hätte - ohne Bedarfsprüfung - die Konzession für das Bestattergewerbe im Standort H erteilt erhalten müssen. Dies deswegen, weil feststehe, daß F die Zurücklegung seiner Konzession stets an die Bedingung habe knüpfen wollen, daß der Beschwerdeführer die Konzession nach ihm erhalten werde. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Brief des F vom 10. Februar 1987. In diesem Schreiben führe F aus:

"Anfügen möchte ich noch, daß E meine übrig gebliebenen Särge sowie die Einrichtungsgegenstände der Leichenhalle H schon vor geraumer Zeit abgelöst hat. Für mich hat es nie etwas anderes gegeben, als in der Form zurückzulegen, daß Herr E mein Nachfolger als Bestatter für die Gemeinde H wird."

Damit sei eindeutig klargestellt, F habe sein Bestattergewerbe zur Gänze an den Beschwerdeführer übergeben wollen. Es sei aber auch klargestellt, daß ein Rechtsgeschäft zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer eindeutig stattgefunden habe. Der Umstand, daß in der Rubrik "Bedingung" des Formulares "keine" geschrieben worden sei, sei aufgeklärt worden. Man habe F damals erklärt, daß er in diesem Fall einige Monate auf die Pension hätte warten müssen. Nur deswegen sei keine Bedingung in die Niederschrift aufgenommen worden. Der Übergang des Unternehmens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden sei daher hinreichend nachgewiesen worden. Von einer Weiterführung des Betriebes könne man ja wohl nur dann sprechen, wenn der vom Vorgänger zurückgelegte Betrieb durch den Nachfolger weitergeführt werde. Dazu komme noch, daß der Beschwerdeführer die notwendige Betriebsausstattung zur Gänze von F erworben habe. Der Ankauf des gesamten Betriebsvermögens, welches man zum Betrieb eines Leichenbestattergewerbes benötige, sei als Erwerb eines Teilbetriebes anzusehen.

In der Beschwerde heißt es sodann weiters, das Verfahren, welches zum angefochtenen Bescheid geführt habe, leide aber auch unter eklatanten Verfahrensmängeln. Im Rahmen der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich habe der Beschwerdeführer bereits beantragt, die ergänzende Einvernahme des F durchzuführen, falls noch Unklarheiten bestehen würden. Diesem Antrag sei zwar entsprochen worden, die zeugenschaftliche Einvernahme des F vor dem Marktgemeindeamt W sei jedoch unvollständig und unklar geblieben. F habe am 29. Dezember 1989 zu Protokoll gegeben, daß ihm von der Gemeinde H mitgeteilt worden sei, der Beschwerdeführer werde das Bestattergewerbe in H weiterführen. Das vorhandene Material sei ihm vom Beschwerdeführer abgekauft worden. Das Bestattergewerbe sei nicht von ihm an den Beschwerdeführer übertragen worden, daher sei kein Rechtsgeschäft zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bezüglich der Konzession entstanden. Abgesehen davon, daß F "in Ermangelung seiner behördlichen Eigenschaft" eine Konzession gar nicht übertragen könnte, habe sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom 6. März 1990 um eine Klarstellung der Zeugenaussage des F bemüht. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich vorgebracht, daß diese Zeugenaussage mißverständlich und mit den bisherigen Bekundungen des F nicht in Einklang zu bringen wäre. Insbesondere habe der Beschwerdeführer beantragt, F dazu zu vernehmen, wie seine Aussage vom 19. Dezember 1989 mit seinem seinerzeitigen Brief vom 10. Dezember 1987 in Einklang zu bringen sei. Die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid zwar ausführlich die Zeugenaussage des F vom 19. Dezember 1989 zitiert, sei aber mit keinem Wort auf das entscheidungswesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 6. März 1990 eingegangen. Insbesondere habe es die belangte Behörde auch unterlassen, im Rahmen des Berufungsverfahrens F ergänzend einzuvernehmen und ihm insbesondere seinen eigenen Brief vom 10. Februar 1987 vorzuhalten. Dieses Vorgehen der belangten Behörde stelle einen Bruch grundlegender Verfahrensgrundsätze dar, insbesondere eine Verletzung der §§ 66 und 37 AVG. Verfahrensbestimmungen würden daher gesetzwidrig angewendet bzw. verletzt. Gerade in dem entscheidungswesentlichen Punkt, nämlich in der Frage der Rechtsnachfolge habe sich die belangte Behörde mit einer einzigen Zeugenaussage des F begnügt, obwohl diese in eklatantem Widerspruch mit seinen bisherigen aktenkundigen Aussagen stünden. Es liege daher in diesem Punkt eigentlich überhaupt kein Ermittlungsverfahren, jedenfalls aber kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vor. Damit habe die belangte Behörde jedenfalls gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen verstoßen. Hätte die belangte Behörde - dem Vorbringen und dem Antrag des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 6. März 1990 folgend - F neuerlich vernehmen lassen, so hätte sich herausgestellt, daß sehr wohl ein Rechtsgeschäft unter Lebenden zwischen F und dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Übertragung des Bestattungsunternehmens stattgefunden habe. Damit wäre aber die Bedarfsprüfung überflüssig gewesen. Dem Ansuchen des Beschwerdeführers auf Erteilung der Konzession des Bestattergewerbes wäre ohne weitere Prüfung des Lokalbedarfes Folge zu geben gewesen.

In der Beschwerde heißt es sodann noch, auch der Lokalbedarf sei zu Unrecht von der belangten Behörde verneint worden. Die Behörde erster Instanz habe seinerzeit im Bescheid vom 26. Mai 1986 den Lokalbedarf auf Grund exakt beschriebener Parameter bejaht. Seinerzeit sei die Behörde erster Instanz zu dem Ergebnis gekommen, daß in der Gemeinde H stets ein Bestattungsbetrieb ansässig gewesen sei (F). Der Gemeinderat der Gemeinde H sei bestrebt, einen eigenen Bestatter in der Gemeinde H zu erhalten und habe deshalb den Bedarf einstimmig bejaht. Wenn, so seinerzeit die Behörde, die Gemeinde selbst für die Bestattung keine Vorsorge getroffen habe, und der Gemeinderat der Gemeinde H in zwei einhelligen Beschlußfassungen den Bedarf bejaht habe, so sei der Lokalbedarf als gegeben anzusehen. All diese Begründungen habe die Behörde erster Instanz und auch die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang nicht mehr entsprechend gewürdigt. Sie habe zu Unrecht den Lokalbedarf verneint, obwohl dieser gegeben sei.

Soweit der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf das Vorbringen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - mit Ausnahme des Punktes 2, in dem die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsfreiheit des Beschwerdeführers durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des § 238 Abs. 1 GewO 1973, gerügt wird - verweist, so deckt sich dieses im wesentlichen mit dem eben Dargestellten.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet die Beschwerde zum Erfolg zu führen:

Nach § 238 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993 - erfordert die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Bestatter neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen das Vorliegen eines Bedarfes (§ 25 Abs. 4) nach der beabsichtigten Gewerbeausübung. Nach Abs. 2 ist bei der Prüfung dieser Voraussetzung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob durch die Gemeinde für die Bestattung ausreichend Vorsorge getroffen ist. Nach Abs. 3 entfällt die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 2 in den Fällen des Überganges eines Unternehmens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege an Deszendenten des Konzessionsinhabers.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach § 238 Abs. 3 GewO 1973 bei Rechtsgeschäften unter Lebenden gegenüber jedwedem Unternehmensnachfolger zum Tragen komme, der Übergang im Erbwege aber nur gegenüber Deszendenten des Konzessionsinhabers, ist verfehlt. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt hat, gilt § 238 Abs. 3 GewO 1973 nur in den Fällen, in denen das Unternehmen an Deszendenten des Konzessionsinhabers übergeht, gleichgültig, ob dies durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege erfolgt (zur insofern wörtlich identen Formulierung des § 21g Abs. 4 GewO 1859 vgl. Heller-Laßzky-Nathansky - Dr. Emil Hellers Kommentar zur Gewerbeordnung und zu ihren Nebengesetzen, zweite, nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung gänzlich umgearbeitete Auflage, herausgegeben von Wolfgang Laßzky und Gerhard Nathansky unter Mitwirkung von Robert Heller II, 1. Band, Wien 1937, S. 666). Es wäre ein sachlich nicht rechtfertigbarer Wertungswiderspruch - worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend hinweist -, wollte man annehmen, daß diese Bestimmung bei Rechtsgeschäften unter Lebenden gegenüber jedwedem Unternehmensnachfolger zum Tragen komme, bei Übergang im Erbwege aber nur gegenüber Deszendenten des Konzessionsinhabers, wobei diesem Auslegungsergebnis auch die eigentümliche Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang keinesfalls entgegensteht.

Davon ausgehend sowie bezogen auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer - unbestritten - nicht Deszendent des F ist, kann daher auch dahingestellt bleiben, ob ein Übergang des Unternehmens des F auf den Beschwerdeführer "durch Rechtsgeschäft unter Lebenden" erfolgt ist oder nicht. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht somit ins Leere.

Aber auch die Auffassung des Beschwerdeführers, es liege ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung im Gebiet einer Gemeinde, die nicht selbst für die Bestattung ausreichend Vorsorge getroffen habe, schon dann vor, wenn kein anderes Unternehmen im Gemeindegebiet den Standort für das Bestattergewerbe besitze, findet im Gesetz keine Stütze. Auf die durch § 238 Abs. 2 GewO 1973 (und durch § 242 GewO 1973, der in diesem Zusammenhang das Berufungsrecht der Gemeinden regelt) zum Ausdruck gebrachte Rechtsstellung der Gemeinde im Verhältnis zu privaten (nicht kommunalen) Bewerbern um eine Konzession für das Bestattergewerbe können sich die letzteren nicht berufen. Keinesfalls kann aus diesen Bestimmungen abgeleitet werden, daß sich in einem Fall wie dem vorliegenden der Umfang der Bedarfsprüfung auf das Gebiet der Standortgemeinde zu beschränken hätte. Desgleichen ist die - bloße - "Befürwortung" des Konzessionsansuchens durch die Standortgemeinde für die Beurteilung der Bedarfsfrage ohne rechtliche Bedeutung (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse jeweils vom 17. Mai 1979, Zlen. 1017/78, 1018/78 und 1019/78).

Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof gestellten Prüfungsaufgabe vermag aber - auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens - der belangten Behörde nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie mit ihren Darlegungen jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck brachte, daß SCHON durch die im Gerichtsbezirk P bestehenden Unternehmen der Bedarf nach Leistungen des Bestattergewerbes im Bereich des in Aussicht genommenen Standortes gedeckt werden könne.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht, was der Schlüssigkeit dieser Annahme der Behörde entgegenstünde. Daran vermag insbesondere auch der Beschwerdehinweis auf die Gemeinderatsbeschlüsse der Standortgemeinde nichts zu ändern. Die Bejahung des Bedarfes durch die Standortgemeinde erschöpft sich nämlich - ohne Bekanntgabe für die Bedarfsfrage relevanter tatsächlicher Umstände - in der bloßen Willenskundgebung, einen eigenen Bestatter in der Gemeinde zu erhalten, worauf es nach dem oben Ausgeführten nicht ankommt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, was gemäß § 42 Abs. 1 VwGG ihre Abweisung zur Folge hatte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 105/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040093.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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