Index
32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;Rechtssatz
Führt ein Unternehmer neben einem der Regelbesteuerung unterliegenden gewerblichen Betrieb einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, für den er die Pauschalierungsregelung des § 22 UStG 1994 in Anspruch nimmt, hat er die von ihm bezogenen Eingangsleistungen ganz oder teilweise einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen und damit die Vorsteuerbeträge in die nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 abziehbaren und in die bereits im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufzuteilen. Es ist dabei darauf abzustellen, ob der Unternehmer die bezogenen Eingangsleistungen für der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 22 UStG 1994 oder der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze verwendet (vgl. VwGH vom 25. Februar 2015, 2010/13/0189, mwN; vgl. auch Ruppe/Achatz, UStG4, § 22 Tz 43; vgl. weiters - zum UStG 1972 - VwGH vom 24. Mai 1993, 92/15/0009). Eingangsleistungen, die ausschließlich für (nach Durchschnittssätzen besteuerte) land- und forstwirtschaftliche Umsätze verwendet werden, sind demnach zur Gänze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Eingangsleistungen, die ausschließlich für die übrigen Umsätze (hier für die Umsätze aus einer Photovoltaikanlage) verwendet werden, sind voll abziehbar. Vorsteuern aus Eingangsleistungen, die sowohl für land- und forstwirtschaftliche als auch für die übrigen Umsätze verwendet werden, sind aufzuteilen.Führt ein Unternehmer neben einem der Regelbesteuerung unterliegenden gewerblichen Betrieb einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, für den er die Pauschalierungsregelung des Paragraph 22, UStG 1994 in Anspruch nimmt, hat er die von ihm bezogenen Eingangsleistungen ganz oder teilweise einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen und damit die Vorsteuerbeträge in die nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 abziehbaren und in die bereits im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufzuteilen. Es ist dabei darauf abzustellen, ob der Unternehmer die bezogenen Eingangsleistungen für der Durchschnittssatzbesteuerung nach Paragraph 22, UStG 1994 oder der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze verwendet vergleiche VwGH vom 25. Februar 2015, 2010/13/0189, mwN; vergleiche auch Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 22, Tz 43; vergleiche weiters - zum UStG 1972 - VwGH vom 24. Mai 1993, 92/15/0009). Eingangsleistungen, die ausschließlich für (nach Durchschnittssätzen besteuerte) land- und forstwirtschaftliche Umsätze verwendet werden, sind demnach zur Gänze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Eingangsleistungen, die ausschließlich für die übrigen Umsätze (hier für die Umsätze aus einer Photovoltaikanlage) verwendet werden, sind voll abziehbar. Vorsteuern aus Eingangsleistungen, die sowohl für land- und forstwirtschaftliche als auch für die übrigen Umsätze verwendet werden, sind aufzuteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150027.J02Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018