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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/08/0023 E 1. Juni 2017Rechtssatz
Sind an dem jeweiligen Prozessrechtsverhältnis unterschiedliche Parteien beteiligt oder ist der (durch Sachverhalt und Rechtsfolge bestimmte) Streitgegenstand der ersten Hauptfrage mit dem der Vorfrage im zweiten Verfahren nicht ident, so kann die materielle Rechtskraft der Entscheidung über die erste Hauptfrage (über den vorgelagerten Streitgegenstand) keine Bindungswirkung für die Entscheidung über die Vorfrage im zweiten Verfahren entfalten. Daher können insbesondere Entscheidungen, die einzelne Personen oder Parteien betreffen (z.B. bestimmte an einem Verfahren beteiligte Dienstnehmer und Dienstgeber), keine Bindungswirkung für andere Personen entfalten, auch wenn sich die betreffende Rechtsfrage abstrakt für eine Vielzahl von Personen stellt, die sich alle in vergleichbaren Situationen befunden haben mögen. In solchen Fällen kann der genannten prozessökonomischen Zielsetzung nicht durch Aussetzung des Verfahrens iSd § 38 AVG, sondern nur durch prozessuale Maßnahmen entsprochen werden, z.B. durch die Herausarbeitung verallgemeinerungsfähiger Sachverhaltselemente aus Musterfällen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1997, 97/08/0002, sowie das vom 4. August 2014, 2012/08/0132) bzw. durch Abstandnahme von weiteren Zeugenvernehmungen bei entsprechendem Stand der Ermittlungen und der Vorbringen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2001, 98/08/0208, vom 4. Juli 2007, 2006/08/0193, vom 22. Dezember 2010, 2009/08/0045, vom 17. Oktober 2012, 2009/08/0188 und vom 4. August 2014, 2013/08/0272).Sind an dem jeweiligen Prozessrechtsverhältnis unterschiedliche Parteien beteiligt oder ist der (durch Sachverhalt und Rechtsfolge bestimmte) Streitgegenstand der ersten Hauptfrage mit dem der Vorfrage im zweiten Verfahren nicht ident, so kann die materielle Rechtskraft der Entscheidung über die erste Hauptfrage (über den vorgelagerten Streitgegenstand) keine Bindungswirkung für die Entscheidung über die Vorfrage im zweiten Verfahren entfalten. Daher können insbesondere Entscheidungen, die einzelne Personen oder Parteien betreffen (z.B. bestimmte an einem Verfahren beteiligte Dienstnehmer und Dienstgeber), keine Bindungswirkung für andere Personen entfalten, auch wenn sich die betreffende Rechtsfrage abstrakt für eine Vielzahl von Personen stellt, die sich alle in vergleichbaren Situationen befunden haben mögen. In solchen Fällen kann der genannten prozessökonomischen Zielsetzung nicht durch Aussetzung des Verfahrens iSd Paragraph 38, AVG, sondern nur durch prozessuale Maßnahmen entsprochen werden, z.B. durch die Herausarbeitung verallgemeinerungsfähiger Sachverhaltselemente aus Musterfällen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1997, 97/08/0002, sowie das vom 4. August 2014, 2012/08/0132) bzw. durch Abstandnahme von weiteren Zeugenvernehmungen bei entsprechendem Stand der Ermittlungen und der Vorbringen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2001, 98/08/0208, vom 4. Juli 2007, 2006/08/0193, vom 22. Dezember 2010, 2009/08/0045, vom 17. Oktober 2012, 2009/08/0188 und vom 4. August 2014, 2013/08/0272).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080022.L04Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017