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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1152;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall war von einem Dienstverhältnis auszugehen, bei dem gemäß § 1152 ABGB im Zweifel ein angemessenes Entgelt als vereinbart gilt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2012/08/0207, mwN). Auf die tatsächliche Leistung eines Entgelts ist es für die Annahme der Entgeltlichkeit nicht angekommen.Im vorliegenden Fall war von einem Dienstverhältnis auszugehen, bei dem gemäß Paragraph 1152, ABGB im Zweifel ein angemessenes Entgelt als vereinbart gilt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2012/08/0207, mwN). Auf die tatsächliche Leistung eines Entgelts ist es für die Annahme der Entgeltlichkeit nicht angekommen.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080057.L01Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017