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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Einer Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 kommt konstitutiver Charakter zu. In einem solchen Fall kommt eine nachträgliche Bewilligung begrifflich nicht in Betracht (vgl. E 26. September 1990, 90/02/0019); der Behörde ist es vielmehr mangels gesetzlicher Deckung verwehrt, die angestrebte Bewilligung rückwirkend zu erteilen (vgl. E 4. Juni 2004, 2004/02/0126). Eine Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO 1960 hat konstitutiven Charakter. In diesen Fällen kommt eine nachträgliche Bewilligung begrifflich nicht in Betracht (vgl. E 26. September 1990, 90/02/0019). Es ist naheliegend, dass für eine mit den Regelungen der § 45 Abs. 4 StVO 1960 und § 82 Abs. 1 StVO 1960 vergleichbare Bewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 nichts anderes gelten kann, also auch ihr konstitutiver Charakter zukommt, weshalb auch in diesen Fällen eine nachträgliche Bewilligung nicht in Betracht kommt. Bezieht sich der Antrag gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 auf keinen bestimmten Zeitraum, ist über ihn pro futuro inhaltlich abzusprechen.Einer Bewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 kommt konstitutiver Charakter zu. In einem solchen Fall kommt eine nachträgliche Bewilligung begrifflich nicht in Betracht vergleiche E 26. September 1990, 90/02/0019); der Behörde ist es vielmehr mangels gesetzlicher Deckung verwehrt, die angestrebte Bewilligung rückwirkend zu erteilen vergleiche E 4. Juni 2004, 2004/02/0126). Eine Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 hat konstitutiven Charakter. In diesen Fällen kommt eine nachträgliche Bewilligung begrifflich nicht in Betracht vergleiche E 26. September 1990, 90/02/0019). Es ist naheliegend, dass für eine mit den Regelungen der Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 und Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 vergleichbare Bewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 nichts anderes gelten kann, also auch ihr konstitutiver Charakter zukommt, weshalb auch in diesen Fällen eine nachträgliche Bewilligung nicht in Betracht kommt. Bezieht sich der Antrag gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 auf keinen bestimmten Zeitraum, ist über ihn pro futuro inhaltlich abzusprechen.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020063.L01Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
04.08.2017