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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
BVwGG 2014 §21;Rechtssatz
Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der "Teilnehmer-Direktzustellung" ist im Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nicht ersichtlich. Insbesondere stellt § 89d Abs. 2 GOG eine solche nicht dar. Diese Bestimmung stellt - unter ausdrücklichen Verweis auf § 89a Abs. 2 GOG - auf elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben ab, wozu der gegenständliche Bestellungsbescheid zweifellos nicht zu zählen ist. Auch § 37 ZustG kommt als Rechtsgrundlage für einen solchen Zustellvorgang nicht in Betracht, weil weder Anhaltspunkte für die Mitteilung einer "elektronischen Zustelladresse" durch den Verfahrenshelfer für das gegenständliche Verfahren (vgl. § 2 Z 5 ZustG) noch für die Erteilung eines Auftrages gemäß § 34 Abs. 1 ZustG durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vorliegen. Auch § 75 Abs. 2 VwGG ist nicht anwendbar, weil diese Bestimmung den Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des VwGH sowie von Eingaben im Sinne des § 72 Abs. 1 VwGG regelt. Ebenso wenig bietet § 21 BVwGG 2014 (elektronischer Rechtsverkehr beim BVwG) eine Rechtsgrundlage für die "Bereitstellung" des gegenständlichen Bestellungsbescheides. Es liegt daher ein Zustellmangel vor. Ein solcher Zustellmangel kann jedoch gemäß § 7 ZustG geheilt werden, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Es kommt im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver bereitgehaltene Dokument an (vgl. zum Ganzen die Beschlüsse vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0109, sowie vom 23. März 2017, Ra 2016/20/0267, jeweils mwN).Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der "Teilnehmer-Direktzustellung" ist im Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nicht ersichtlich. Insbesondere stellt Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG eine solche nicht dar. Diese Bestimmung stellt - unter ausdrücklichen Verweis auf Paragraph 89 a, Absatz 2, GOG - auf elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben ab, wozu der gegenständliche Bestellungsbescheid zweifellos nicht zu zählen ist. Auch Paragraph 37, ZustG kommt als Rechtsgrundlage für einen solchen Zustellvorgang nicht in Betracht, weil weder Anhaltspunkte für die Mitteilung einer "elektronischen Zustelladresse" durch den Verfahrenshelfer für das gegenständliche Verfahren vergleiche Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) noch für die Erteilung eines Auftrages gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ZustG durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vorliegen. Auch Paragraph 75, Absatz 2, VwGG ist nicht anwendbar, weil diese Bestimmung den Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des VwGH sowie von Eingaben im Sinne des Paragraph 72, Absatz eins, VwGG regelt. Ebenso wenig bietet Paragraph 21, BVwGG 2014 (elektronischer Rechtsverkehr beim BVwG) eine Rechtsgrundlage für die "Bereitstellung" des gegenständlichen Bestellungsbescheides. Es liegt daher ein Zustellmangel vor. Ein solcher Zustellmangel kann jedoch gemäß Paragraph 7, ZustG geheilt werden, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Es kommt im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver bereitgehaltene Dokument an vergleiche zum Ganzen die Beschlüsse vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0109, sowie vom 23. März 2017, Ra 2016/20/0267, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010289.L02Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017