RS Vwgh 2017/6/14 Ra 2017/19/0169

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Veröffentlicht am 14.06.2017
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Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art27 Abs3;
32013R0604 Dublin-III Art29;
AsylG 2005 §5;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
FrPolG 2005 §61;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FrPolG 2005 - Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen, Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, sowie die Außerlandesbringung gemäß § 61 FrPolG 2005 angeordnet und seine Abschiebung nach Bulgarien für zulässig erklärt wurde, gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid. Der mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Amtsrevision verbundene Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG macht geltend, es bestehe die Gefahr, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ablaufen werde, was der Revision jegliche Effektivität nehmen würde. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre jedenfalls Österreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Partei zuständig. Die der Revision zu Grunde liegenden Rechtsfragen wären dann nicht länger relevant. Der Dublin III-Verordnung liegt erkennbar der Gedanke zu Grunde, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-Verordnung unterbrochen sein soll, wenn einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt. Wenngleich die Dublin III-Verordnung primär für den Asylwerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf festlegt (vgl. Art. 29 Abs. 1 iVm Art 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung), schließt dies nicht aus, dass auch dem Rechtsbehelf der belangten Behörde, eine solche Wirkung zukommen kann, insbesondere um zu verhindern, dass diesem Rechtsbehelf jegliche Effektivität genommen wird (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Oktober 2015, Ra 2015/18/0192). Das rechtliche Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision würde wegfallen, wenn der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Eine damit einhergehende unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen ist damit evident.Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FrPolG 2005 - Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen, Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, sowie die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FrPolG 2005 angeordnet und seine Abschiebung nach Bulgarien für zulässig erklärt wurde, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid. Der mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Amtsrevision verbundene Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG macht geltend, es bestehe die Gefahr, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ablaufen werde, was der Revision jegliche Effektivität nehmen würde. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre jedenfalls Österreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Partei zuständig. Die der Revision zu Grunde liegenden Rechtsfragen wären dann nicht länger relevant. Der Dublin III-Verordnung liegt erkennbar der Gedanke zu Grunde, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 29, Dublin III-Verordnung unterbrochen sein soll, wenn einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt. Wenngleich die Dublin III-Verordnung primär für den Asylwerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf festlegt vergleiche Artikel 29, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-Verordnung), schließt dies nicht aus, dass auch dem Rechtsbehelf der belangten Behörde, eine solche Wirkung zukommen kann, insbesondere um zu verhindern, dass diesem Rechtsbehelf jegliche Effektivität genommen wird vergleiche den hg. Beschluss vom 7. Oktober 2015, Ra 2015/18/0192). Das rechtliche Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision würde wegfallen, wenn der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Eine damit einhergehende unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen ist damit evident.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190169.L02

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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