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E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Rechtssatz
Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FrPolG 2005 - Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen, Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, sowie die Außerlandesbringung gemäß § 61 FrPolG 2005 angeordnet und seine Abschiebung nach Bulgarien für zulässig erklärt wurde, gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid. Der mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Amtsrevision verbundene Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG macht geltend, es bestehe die Gefahr, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ablaufen werde, was der Revision jegliche Effektivität nehmen würde. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre jedenfalls Österreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Partei zuständig. Die der Revision zu Grunde liegenden Rechtsfragen wären dann nicht länger relevant. Der Dublin III-Verordnung liegt erkennbar der Gedanke zu Grunde, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-Verordnung unterbrochen sein soll, wenn einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt. Wenngleich die Dublin III-Verordnung primär für den Asylwerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf festlegt (vgl. Art. 29 Abs. 1 iVm Art 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung), schließt dies nicht aus, dass auch dem Rechtsbehelf der belangten Behörde, eine solche Wirkung zukommen kann, insbesondere um zu verhindern, dass diesem Rechtsbehelf jegliche Effektivität genommen wird (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Oktober 2015, Ra 2015/18/0192). Das rechtliche Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision würde wegfallen, wenn der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Eine damit einhergehende unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen ist damit evident.Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FrPolG 2005 - Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen, Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, sowie die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FrPolG 2005 angeordnet und seine Abschiebung nach Bulgarien für zulässig erklärt wurde, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid. Der mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Amtsrevision verbundene Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG macht geltend, es bestehe die Gefahr, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ablaufen werde, was der Revision jegliche Effektivität nehmen würde. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre jedenfalls Österreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Partei zuständig. Die der Revision zu Grunde liegenden Rechtsfragen wären dann nicht länger relevant. Der Dublin III-Verordnung liegt erkennbar der Gedanke zu Grunde, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 29, Dublin III-Verordnung unterbrochen sein soll, wenn einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt. Wenngleich die Dublin III-Verordnung primär für den Asylwerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf festlegt vergleiche Artikel 29, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-Verordnung), schließt dies nicht aus, dass auch dem Rechtsbehelf der belangten Behörde, eine solche Wirkung zukommen kann, insbesondere um zu verhindern, dass diesem Rechtsbehelf jegliche Effektivität genommen wird vergleiche den hg. Beschluss vom 7. Oktober 2015, Ra 2015/18/0192). Das rechtliche Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision würde wegfallen, wenn der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Eine damit einhergehende unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen ist damit evident.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190169.L02Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017