RS Vwgh 2017/6/19 Ro 2016/03/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2017/03/0013 B 30. Juni 2017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0060 E 24. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheids ist es dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen entweder die beabsichtigte Maßnahme (die nach Auffassung der Behörde rechtswidrig wäre) zu unterlassen oder aber die Maßnahme zu setzen und im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit klären zu lassen (vgl. E 27. August 2002, 2000/10/0126; E 28. Februar 2005, 2004/10/0010).Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheids ist es dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen entweder die beabsichtigte Maßnahme (die nach Auffassung der Behörde rechtswidrig wäre) zu unterlassen oder aber die Maßnahme zu setzen und im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit klären zu lassen vergleiche E 27. August 2002, 2000/10/0126; E 28. Februar 2005, 2004/10/0010).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030028.J04

Im RIS seit

10.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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