RS Vwgh 2017/6/20 Ra 2017/01/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §63;
VwGVG 2014 §28 Abs7;

Rechtssatz

Die zu § 42 Abs. 4 VwGG aF ergangene Rsp ist auf § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 grundsätzlich übertragbar (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 2015, Ro 2015/22/0017, und vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0208). Zu § 42 Abs. 4 VwGG aF hat der VwGH ausgesprochen, dass die Grundsatzentscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren Bindungswirkung im Sinne des § 63 VwGG entfaltet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, 98/12/0458). Demnach sind an die im vorangegangenen Erkenntnis niedergelegte Rechtsanschauung des VwGH in dem betreffenden Fall nicht nur die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgeriche, sondern auch der VwGH selbst gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1980, 1386/78 - verst. Sen = VwSlg 10128 A/1980, sowie den hg. Beschluss vom 27. Juli 2016, Ra 2016/06/0074); eine Ausnahme bildet lediglich der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. September 2016, Ro 2016/01/0009, mwN).Die zu Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF ergangene Rsp ist auf Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 grundsätzlich übertragbar vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 2015, Ro 2015/22/0017, und vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0208). Zu Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF hat der VwGH ausgesprochen, dass die Grundsatzentscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren Bindungswirkung im Sinne des Paragraph 63, VwGG entfaltet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, 98/12/0458). Demnach sind an die im vorangegangenen Erkenntnis niedergelegte Rechtsanschauung des VwGH in dem betreffenden Fall nicht nur die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgeriche, sondern auch der VwGH selbst gebunden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1980, 1386/78 - verst. Sen = VwSlg 10128 A/1980, sowie den hg. Beschluss vom 27. Juli 2016, Ra 2016/06/0074); eine Ausnahme bildet lediglich der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 13. September 2016, Ro 2016/01/0009, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010029.L01

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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