RS Vwgh 2017/6/20 Ra 2016/01/0153

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Veröffentlicht am 20.06.2017
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Index

E3L E19103000
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs3
32013L0032 IntSchutz-RL Art28
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs2

Rechtssatz

Da die Dublin III-VO in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt und deren Art. 18 Abs. 2 gewährleistet, dass die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz (im zuständigen Mitgliedstaat) den in der Verfahrens-RL (für Erstanträge in erster Instanz) vorgesehenen Anforderungen entspricht, kann vor dem Hintergrund des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten keine Rede davon sein, dass durch die Regelung, wonach das Verlassen der Asylunterkunft ohne Ankündigung für mehr als drei Tage als Zurückziehung des Antrages gilt und das Asylverfahren beendet wird, die Sicherheitsvermutung nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegt worden wäre.Da die Dublin III-VO in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt und deren Artikel 18, Absatz 2, gewährleistet, dass die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz (im zuständigen Mitgliedstaat) den in der Verfahrens-RL (für Erstanträge in erster Instanz) vorgesehenen Anforderungen entspricht, kann vor dem Hintergrund des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten keine Rede davon sein, dass durch die Regelung, wonach das Verlassen der Asylunterkunft ohne Ankündigung für mehr als drei Tage als Zurückziehung des Antrages gilt und das Asylverfahren beendet wird, die Sicherheitsvermutung nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 widerlegt worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010153.L14

Im RIS seit

10.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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