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E3L E19103000Norm
AsylG 2005 §5 Abs3Rechtssatz
Da die Dublin III-VO in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt und deren Art. 18 Abs. 2 gewährleistet, dass die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz (im zuständigen Mitgliedstaat) den in der Verfahrens-RL (für Erstanträge in erster Instanz) vorgesehenen Anforderungen entspricht, kann vor dem Hintergrund des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten keine Rede davon sein, dass durch die Regelung, wonach das Verlassen der Asylunterkunft ohne Ankündigung für mehr als drei Tage als Zurückziehung des Antrages gilt und das Asylverfahren beendet wird, die Sicherheitsvermutung nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegt worden wäre.Da die Dublin III-VO in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt und deren Artikel 18, Absatz 2, gewährleistet, dass die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz (im zuständigen Mitgliedstaat) den in der Verfahrens-RL (für Erstanträge in erster Instanz) vorgesehenen Anforderungen entspricht, kann vor dem Hintergrund des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten keine Rede davon sein, dass durch die Regelung, wonach das Verlassen der Asylunterkunft ohne Ankündigung für mehr als drei Tage als Zurückziehung des Antrages gilt und das Asylverfahren beendet wird, die Sicherheitsvermutung nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 widerlegt worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010153.L14Im RIS seit
10.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023