RS Vwgh 2017/6/20 Ra 2016/01/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
E3R E19104000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs3
EURallg
32013L0032 IntSchutz-RL
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs2
62015CJ0695 Mirza VORAB

Rechtssatz

Der EuGH führt im Urteil vom 17. März 2016, C-695/15 PPU, Mirza aus: "Dass Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung verlangt, dem Antragsteller das Recht einzuräumen, eine abschließende Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz zu beantragen, sei es im Rahmen des eingestellten Verfahrens oder im Rahmen eines neuen Verfahrens, in dem sein Antrag nicht als Folgeantrag behandelt wird, soll" nach der Begründung des EuGH "nämlich gewährleisten, dass die Prüfung seines Antrags den in der Richtlinie 2013/32 für Erstanträge in erster Instanz vorgesehenen Anforderungen entspricht. Dagegen soll diese Bestimmung weder vorschreiben, in welcher Weise das Verfahren in einer solchen Situation wieder aufzunehmen ist, noch dem zuständigen Mitgliedstaat die Möglichkeit nehmen, den Antrag für unzulässig zu erklären". Nach dieser Rechtsprechung gewährleistet Art. 18 Abs. 2 der Dublin III-VO, dass die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz im zuständigen Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) den in der Verfahrens-RL (für Erstanträge in erster Instanz) vorgesehenen Anforderungen entspricht.Der EuGH führt im Urteil vom 17. März 2016, C-695/15 PPU, Mirza aus: "Dass Artikel 18, Absatz 2, Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung verlangt, dem Antragsteller das Recht einzuräumen, eine abschließende Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz zu beantragen, sei es im Rahmen des eingestellten Verfahrens oder im Rahmen eines neuen Verfahrens, in dem sein Antrag nicht als Folgeantrag behandelt wird, soll" nach der Begründung des EuGH "nämlich gewährleisten, dass die Prüfung seines Antrags den in der Richtlinie 2013/32 für Erstanträge in erster Instanz vorgesehenen Anforderungen entspricht. Dagegen soll diese Bestimmung weder vorschreiben, in welcher Weise das Verfahren in einer solchen Situation wieder aufzunehmen ist, noch dem zuständigen Mitgliedstaat die Möglichkeit nehmen, den Antrag für unzulässig zu erklären". Nach dieser Rechtsprechung gewährleistet Artikel 18, Absatz 2, der Dublin III-VO, dass die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz im zuständigen Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) den in der Verfahrens-RL (für Erstanträge in erster Instanz) vorgesehenen Anforderungen entspricht.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0695 Mirza VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010153.L11

Im RIS seit

10.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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