Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5 Abs3Rechtssatz
Im Hinblick auf die allgemeine Lage im Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang (nämlich im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen und die verfügbare Versorgung im zuständigen Mitgliedstaat) hebt der EuGH (unter Verweis auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach der Dublin III-VO, im Einklang mit den Art. 17 bis 19 der Aufnahme-RL den Asylbewerbern die erforderliche medizinische Versorgung und Hilfe zu gewähren) hervor, dass aufgrund des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten eine starke Vermutung dafür besteht, dass die den Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten gebotene medizinische Behandlung angemessen sein wird (Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017, C-578/16 PPU, C.K.). An anderer Stelle betont der EuGH, dass die fragliche Auslegung voll und ganz den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wahrt, "denn sie berührt keineswegs die Existenz einer Vermutung für die Einhaltung der Grundrechte in allen Mitgliedstaaten, sondern stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten den im vorliegenden Urteil behandelten Ausnahmefällen gebührend Rechnung tragen". Damit ändert diese Rechtsprechung nichts am Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten, vielmehr hält der EuGH fest, dass die Rsp des EuGH im Urteil vom 21. Dezember 2011, C-411/10 und C-493/10, N.S., und das darin angeführte Prinzip des gegenseitigen Vertrauens in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO ausdrücklich verankert (kodifiziert) wurde. Daher ist bei der Prüfung der allgemeinen Lage im zuständigen Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens maßgeblich. In der Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 findet sich dieses Prinzip wieder.Im Hinblick auf die allgemeine Lage im Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang (nämlich im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen und die verfügbare Versorgung im zuständigen Mitgliedstaat) hebt der EuGH (unter Verweis auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach der Dublin III-VO, im Einklang mit den Artikel 17 bis 19 der Aufnahme-RL den Asylbewerbern die erforderliche medizinische Versorgung und Hilfe zu gewähren) hervor, dass aufgrund des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten eine starke Vermutung dafür besteht, dass die den Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten gebotene medizinische Behandlung angemessen sein wird (Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017, C-578/16 PPU, C.K.). An anderer Stelle betont der EuGH, dass die fragliche Auslegung voll und ganz den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wahrt, "denn sie berührt keineswegs die Existenz einer Vermutung für die Einhaltung der Grundrechte in allen Mitgliedstaaten, sondern stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten den im vorliegenden Urteil behandelten Ausnahmefällen gebührend Rechnung tragen". Damit ändert diese Rechtsprechung nichts am Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten, vielmehr hält der EuGH fest, dass die Rsp des EuGH im Urteil vom 21. Dezember 2011, C-411/10 und C-493/10, N.S., und das darin angeführte Prinzip des gegenseitigen Vertrauens in Artikel 3, Absatz 2, der Dublin III-VO ausdrücklich verankert (kodifiziert) wurde. Daher ist bei der Prüfung der allgemeinen Lage im zuständigen Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens maßgeblich. In der Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 findet sich dieses Prinzip wieder.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62010CJ0411 N. S. VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010153.L07Im RIS seit
10.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023