RS Vwgh 2017/6/20 Ra 2016/01/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2017
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Index

E1P
E3R E19104000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb
62016CJ0578 C. K. VORAB

Rechtssatz

Wie das Urteil vom 16. Februar 2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. und andere gegen Slowenien zeigt, das den Gesundheitszustand einer Asylwerberin betrifft, kann Art. 4 GRC im Hinblick auf die individuelle Lage des Betroffenen Bedeutung haben. So nennt auch § 5 Abs. 3 AsylG 2005 "besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, (...) die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen".Wie das Urteil vom 16. Februar 2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. und andere gegen Slowenien zeigt, das den Gesundheitszustand einer Asylwerberin betrifft, kann Artikel 4, GRC im Hinblick auf die individuelle Lage des Betroffenen Bedeutung haben. So nennt auch Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 "besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, (...) die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen".

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0578 C. K. VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010153.L02

Im RIS seit

10.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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