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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151 Abs1;Rechtssatz
Sowohl § 7d Abs. 1 AVRAG 1993 als auch § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG 1993 stellen darauf ab, dass näher bezeichnete Unterlagen eines "Arbeitnehmers" nicht bereit gehalten wurden. Das AVRAG 1993 enthält zwar keine Legaldefinition des Begriffes Arbeitnehmer, definiert aber in § 1 leg. cit. den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit "Arbeitsverhältnissen, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen". Ob ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vorliegt, ist daher nach § 1151 Abs. 1 ABGB zu bestimmen, "arbeitnehmerähnliche" Personen sind von den hier maßgebenden Bestimmungen des AVRAG 1993 nicht erfasst. Dass eine arbeitnehmerähnliche Person nicht unter den Begriff des Arbeitnehmers zu subsumieren ist, ergibt sich nicht nur aus den unterschiedlichen Begrifflichkeiten, sondern etwa auch aus § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG (der gesondert von der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis eine solche in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis aufzählt; vgl. zum Begriff der Arbeitnehmerähnlichkeit aus vielen das E vom 15. Februar 2013, Zl. 2010/09/0214) und aus dem § 3 Abs. 4 AÜG (auf die Arbeitskräfteüberlassung nimmt § 7d AVRAG 1993 in seinem Abs. 2 Bezug), der einerseits den Arbeitnehmern die arbeitnehmerähnlichen Personen gegenüberstellt und andererseits betont, dass letztere gerade in keinem Arbeitsverhältnis stehen.Sowohl Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 als auch Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG 1993 stellen darauf ab, dass näher bezeichnete Unterlagen eines "Arbeitnehmers" nicht bereit gehalten wurden. Das AVRAG 1993 enthält zwar keine Legaldefinition des Begriffes Arbeitnehmer, definiert aber in Paragraph eins, leg. cit. den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit "Arbeitsverhältnissen, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen". Ob ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vorliegt, ist daher nach Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB zu bestimmen, "arbeitnehmerähnliche" Personen sind von den hier maßgebenden Bestimmungen des AVRAG 1993 nicht erfasst. Dass eine arbeitnehmerähnliche Person nicht unter den Begriff des Arbeitnehmers zu subsumieren ist, ergibt sich nicht nur aus den unterschiedlichen Begrifflichkeiten, sondern etwa auch aus Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG (der gesondert von der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis eine solche in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis aufzählt; vergleiche zum Begriff der Arbeitnehmerähnlichkeit aus vielen das E vom 15. Februar 2013, Zl. 2010/09/0214) und aus dem Paragraph 3, Absatz 4, AÜG (auf die Arbeitskräfteüberlassung nimmt Paragraph 7 d, AVRAG 1993 in seinem Absatz 2, Bezug), der einerseits den Arbeitnehmern die arbeitnehmerähnlichen Personen gegenüberstellt und andererseits betont, dass letztere gerade in keinem Arbeitsverhältnis stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110112.L01Im RIS seit
20.07.2017Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017