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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung oder eine Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage (die Novelle zum UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 4/2016 ist im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden) zukommt, ist durch die Judikatur des VwGH bereits (in verneinender Hinsicht) geklärt (Hinweis E vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026, und B vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0004). Die gegenständliche Anlage unterliegt einer Bewilligungspflicht nach der GewO 1994. Im diesbezüglichen Verfahren können die Nachbarn den Einwand der UVP-Pflicht und der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde erheben, dem etwa entgegenstehende Einschränkungen der Parteistellung wären nicht anzuwenden (Hinweis E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, vom 14. April 2016, 2015/06/0001, und vom 24. Jänner 2017, Ro 2016/05/0011, sowie Hinweis B vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0066, und vom 29. November 2016, Ro 2016/06/0013).Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung oder eine Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage (die Novelle zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, ist im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden) zukommt, ist durch die Judikatur des VwGH bereits (in verneinender Hinsicht) geklärt (Hinweis E vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026, und B vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0004). Die gegenständliche Anlage unterliegt einer Bewilligungspflicht nach der GewO 1994. Im diesbezüglichen Verfahren können die Nachbarn den Einwand der UVP-Pflicht und der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde erheben, dem etwa entgegenstehende Einschränkungen der Parteistellung wären nicht anzuwenden (Hinweis E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, vom 14. April 2016, 2015/06/0001, und vom 24. Jänner 2017, Ro 2016/05/0011, sowie Hinweis B vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0066, und vom 29. November 2016, Ro 2016/06/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050005.J01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017