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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35;Rechtssatz
Sofern die Revision die Nichtanwendbarkeit von § 11a Abs. 2 FrPolG 2005 mit dem Argument zu begründen versucht, dass einer neuerlichen Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 der Einwand der entschiedenen Sache entgegenstehe, ist zu entgegnen, dass diese Annahme keine Deckung in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen findet. Vielmehr hat der Gesetzgeber in den Erläuterungen zu § 11a Abs. 2 FrPolG 2005 (2144 BlgNR 24. GP 21) ausdrücklich festgehalten, dass es in Visaverfahren jederzeit möglich sei, neue Visaanträge zu stellen; dabei ist nicht ersichtlich, dass dies für Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 nicht gelten soll.Sofern die Revision die Nichtanwendbarkeit von Paragraph 11 a, Absatz 2, FrPolG 2005 mit dem Argument zu begründen versucht, dass einer neuerlichen Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 der Einwand der entschiedenen Sache entgegenstehe, ist zu entgegnen, dass diese Annahme keine Deckung in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen findet. Vielmehr hat der Gesetzgeber in den Erläuterungen zu Paragraph 11 a, Absatz 2, FrPolG 2005 (2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 21) ausdrücklich festgehalten, dass es in Visaverfahren jederzeit möglich sei, neue Visaanträge zu stellen; dabei ist nicht ersichtlich, dass dies für Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 nicht gelten soll.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180146.L03Im RIS seit
07.08.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017