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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 2014 besteht zur Bebauungsweise ein Nachbarrecht. Die offene und die gekuppelte Bebauungsweise vermitteln das Nachbarrecht auf Einhaltung eines Bauwichs (sofern es nicht um jene Nachbargrenze geht, an die anzukuppeln ist).Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 2014 besteht zur Bebauungsweise ein Nachbarrecht. Die offene und die gekuppelte Bebauungsweise vermitteln das Nachbarrecht auf Einhaltung eines Bauwichs (sofern es nicht um jene Nachbargrenze geht, an die anzukuppeln ist).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050118.L07Im RIS seit
11.08.2017Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017