RS Vwgh 2017/6/27 Ra 2016/05/0118

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;
ROG NÖ 2014 §31 Abs1 Z2;
ROG NÖ 2014 §31 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 2014 besteht zur Bebauungsweise ein Nachbarrecht. Die offene und die gekuppelte Bebauungsweise vermitteln das Nachbarrecht auf Einhaltung eines Bauwichs (sofern es nicht um jene Nachbargrenze geht, an die anzukuppeln ist).Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 2014 besteht zur Bebauungsweise ein Nachbarrecht. Die offene und die gekuppelte Bebauungsweise vermitteln das Nachbarrecht auf Einhaltung eines Bauwichs (sofern es nicht um jene Nachbargrenze geht, an die anzukuppeln ist).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050118.L07

Im RIS seit

11.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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