RS Vwgh 2017/6/28 Ra 2017/09/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2017
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Mit der Dienstrechts-Novelle 2008 blieb der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 unverändert: nach wie vor gilt als Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung (vgl. E 26. Jänner 2012, 2009/09/0187).Mit der Dienstrechts-Novelle 2008 blieb der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 unverändert: nach wie vor gilt als Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung vergleiche E 26. Jänner 2012, 2009/09/0187).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090016.L05

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten