RS Vwgh 2017/6/28 Ra 2016/09/0091

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Veröffentlicht am 28.06.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Behörde (und nunmehr auch das VwG) hat sich in einem Verfahren betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz auf schlüssige Weise unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände (etwa durch einen Vergleich mit ähnlichen Objekten) mit der konkreten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des beurteilten Objekts iSd § 1 Abs. 1 und 2 DMSG 1923 auseinanderzusetzen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Gesetz in § 1 Abs. 2 letzter Satz DMSG 1923 der Beurteilung des Dokumentationscharakters besondere Bedeutung beimisst (vgl. E 16. September 2009, 2009/09/0138). Dem Gutachten des Amtssachverständigen - als Grundlage zur Beantwortung der Frage, ob die im § 1 Abs. 1 DMSG 1923 enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) erfüllt ist - ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung solange zu folgen (es sei denn, dass es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch fachlich fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (vgl. E 15. Dezember 2004, 2003/09/0121). Das VwG hat selbst konkrete Tatsachen zum Denkmal auf Sachverhaltsebene festzustellen und - sofern sich die Denkmaleigenschaft (auch) aus der Beziehung des Denkmals zu bestimmten Personen ableiten sollte - überdies zu diesen, sofern deren Leben und Wirken nicht als notorisch angenommen werden kann.Die Behörde (und nunmehr auch das VwG) hat sich in einem Verfahren betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz auf schlüssige Weise unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände (etwa durch einen Vergleich mit ähnlichen Objekten) mit der konkreten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des beurteilten Objekts iSd Paragraph eins, Absatz eins und 2 DMSG 1923 auseinanderzusetzen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Gesetz in Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DMSG 1923 der Beurteilung des Dokumentationscharakters besondere Bedeutung beimisst vergleiche E 16. September 2009, 2009/09/0138). Dem Gutachten des Amtssachverständigen - als Grundlage zur Beantwortung der Frage, ob die im Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923 enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) erfüllt ist - ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung solange zu folgen (es sei denn, dass es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch fachlich fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist vergleiche E 15. Dezember 2004, 2003/09/0121). Das VwG hat selbst konkrete Tatsachen zum Denkmal auf Sachverhaltsebene festzustellen und - sofern sich die Denkmaleigenschaft (auch) aus der Beziehung des Denkmals zu bestimmten Personen ableiten sollte - überdies zu diesen, sofern deren Leben und Wirken nicht als notorisch angenommen werden kann.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Besondere Rechtsgebiete Anforderung an ein Gutachten Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016090091.L03

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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