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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde (und nunmehr auch das VwG) hat sich in einem Verfahren betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz auf schlüssige Weise unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände (etwa durch einen Vergleich mit ähnlichen Objekten) mit der konkreten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des beurteilten Objekts iSd § 1 Abs. 1 und 2 DMSG 1923 auseinanderzusetzen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Gesetz in § 1 Abs. 2 letzter Satz DMSG 1923 der Beurteilung des Dokumentationscharakters besondere Bedeutung beimisst (vgl. E 16. September 2009, 2009/09/0138). Dem Gutachten des Amtssachverständigen - als Grundlage zur Beantwortung der Frage, ob die im § 1 Abs. 1 DMSG 1923 enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) erfüllt ist - ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung solange zu folgen (es sei denn, dass es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch fachlich fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (vgl. E 15. Dezember 2004, 2003/09/0121). Das VwG hat selbst konkrete Tatsachen zum Denkmal auf Sachverhaltsebene festzustellen und - sofern sich die Denkmaleigenschaft (auch) aus der Beziehung des Denkmals zu bestimmten Personen ableiten sollte - überdies zu diesen, sofern deren Leben und Wirken nicht als notorisch angenommen werden kann.Die Behörde (und nunmehr auch das VwG) hat sich in einem Verfahren betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz auf schlüssige Weise unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände (etwa durch einen Vergleich mit ähnlichen Objekten) mit der konkreten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des beurteilten Objekts iSd Paragraph eins, Absatz eins und 2 DMSG 1923 auseinanderzusetzen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Gesetz in Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DMSG 1923 der Beurteilung des Dokumentationscharakters besondere Bedeutung beimisst vergleiche E 16. September 2009, 2009/09/0138). Dem Gutachten des Amtssachverständigen - als Grundlage zur Beantwortung der Frage, ob die im Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923 enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) erfüllt ist - ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung solange zu folgen (es sei denn, dass es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch fachlich fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist vergleiche E 15. Dezember 2004, 2003/09/0121). Das VwG hat selbst konkrete Tatsachen zum Denkmal auf Sachverhaltsebene festzustellen und - sofern sich die Denkmaleigenschaft (auch) aus der Beziehung des Denkmals zu bestimmten Personen ableiten sollte - überdies zu diesen, sofern deren Leben und Wirken nicht als notorisch angenommen werden kann.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Besondere Rechtsgebiete Anforderung an ein Gutachten Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016090091.L03Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018