RS Vwgh 2017/6/29 Ro 2017/04/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2017
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Index

E3L E06300000
L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §10 Z7 lita
WStV 1968 §8 Abs1 Z1
WStV 1968 §88 Abs1 lite
WStV 1968 §88 Abs1 litl
32014L0024 Vergabe-RL Art12 Abs1
32014L0024 Vergabe-RL Art12 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 88 Abs. 1 lit. l WStV 1968 ist die Bewilligung zum Abschluss näher bezeichneter Verträge über der Wertgrenze der lit. e dem Gemeinderat vorbehalten. Vergaberechtlich entscheidend ist, ob der Auftraggeber, das ist fallbezogen die Stadt Wien als Gebietskörperschaft und öffentliche Auftraggeberin, über den Fonds (Wirtschaftsagentur Wien) eine "Kontrolle wie über eigene Dienststellen" ausübt. Der Gemeinderat ist nicht ein "externer Rechtsträger" sondern schlichtweg ein Organ der Gemeinde, wie dies in § 8 Abs. 1 Z 1 WStV 1968 ausdrücklich normiert wird. Damit sind die Befugnisse des Gemeinderates als ein Organ der Stadt Wien dieser als öffentlicher Auftraggeberin zuzurechnen und stellen ein weiteres Instrument einer "Kontrolle wie über eigene Dienststellen" dar. Es braucht an dieser Stelle nicht weiter dargelegt werden, dass die Voraussetzung einer Bewilligung von Verträgen über einer gewissen Wertgrenze der Stadt Wien (im Wege des Gemeinderates) die Möglichkeit einräumt, auf wichtige Entscheidungen des Fonds ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen und dass diese Kontrolle wirksam, strukturell und funktionell ist. Damit spricht die Bewilligungsvoraussetzung nach § 88 Abs. 1 lit. l WStV 1968 nicht gegen, sondern vielmehr für eine "Kontrolle wie über eigene Dienststellen".Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Litera l, WStV 1968 ist die Bewilligung zum Abschluss näher bezeichneter Verträge über der Wertgrenze der Litera e, dem Gemeinderat vorbehalten. Vergaberechtlich entscheidend ist, ob der Auftraggeber, das ist fallbezogen die Stadt Wien als Gebietskörperschaft und öffentliche Auftraggeberin, über den Fonds (Wirtschaftsagentur Wien) eine "Kontrolle wie über eigene Dienststellen" ausübt. Der Gemeinderat ist nicht ein "externer Rechtsträger" sondern schlichtweg ein Organ der Gemeinde, wie dies in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WStV 1968 ausdrücklich normiert wird. Damit sind die Befugnisse des Gemeinderates als ein Organ der Stadt Wien dieser als öffentlicher Auftraggeberin zuzurechnen und stellen ein weiteres Instrument einer "Kontrolle wie über eigene Dienststellen" dar. Es braucht an dieser Stelle nicht weiter dargelegt werden, dass die Voraussetzung einer Bewilligung von Verträgen über einer gewissen Wertgrenze der Stadt Wien (im Wege des Gemeinderates) die Möglichkeit einräumt, auf wichtige Entscheidungen des Fonds ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen und dass diese Kontrolle wirksam, strukturell und funktionell ist. Damit spricht die Bewilligungsvoraussetzung nach Paragraph 88, Absatz eins, Litera l, WStV 1968 nicht gegen, sondern vielmehr für eine "Kontrolle wie über eigene Dienststellen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017040005.J05

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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