Index
E3L E06300000Norm
BVergG 2006 §10 Z7 litaRechtssatz
Gemäß § 88 Abs. 1 lit. l WStV 1968 ist die Bewilligung zum Abschluss näher bezeichneter Verträge über der Wertgrenze der lit. e dem Gemeinderat vorbehalten. Vergaberechtlich entscheidend ist, ob der Auftraggeber, das ist fallbezogen die Stadt Wien als Gebietskörperschaft und öffentliche Auftraggeberin, über den Fonds (Wirtschaftsagentur Wien) eine "Kontrolle wie über eigene Dienststellen" ausübt. Der Gemeinderat ist nicht ein "externer Rechtsträger" sondern schlichtweg ein Organ der Gemeinde, wie dies in § 8 Abs. 1 Z 1 WStV 1968 ausdrücklich normiert wird. Damit sind die Befugnisse des Gemeinderates als ein Organ der Stadt Wien dieser als öffentlicher Auftraggeberin zuzurechnen und stellen ein weiteres Instrument einer "Kontrolle wie über eigene Dienststellen" dar. Es braucht an dieser Stelle nicht weiter dargelegt werden, dass die Voraussetzung einer Bewilligung von Verträgen über einer gewissen Wertgrenze der Stadt Wien (im Wege des Gemeinderates) die Möglichkeit einräumt, auf wichtige Entscheidungen des Fonds ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen und dass diese Kontrolle wirksam, strukturell und funktionell ist. Damit spricht die Bewilligungsvoraussetzung nach § 88 Abs. 1 lit. l WStV 1968 nicht gegen, sondern vielmehr für eine "Kontrolle wie über eigene Dienststellen".Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Litera l, WStV 1968 ist die Bewilligung zum Abschluss näher bezeichneter Verträge über der Wertgrenze der Litera e, dem Gemeinderat vorbehalten. Vergaberechtlich entscheidend ist, ob der Auftraggeber, das ist fallbezogen die Stadt Wien als Gebietskörperschaft und öffentliche Auftraggeberin, über den Fonds (Wirtschaftsagentur Wien) eine "Kontrolle wie über eigene Dienststellen" ausübt. Der Gemeinderat ist nicht ein "externer Rechtsträger" sondern schlichtweg ein Organ der Gemeinde, wie dies in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WStV 1968 ausdrücklich normiert wird. Damit sind die Befugnisse des Gemeinderates als ein Organ der Stadt Wien dieser als öffentlicher Auftraggeberin zuzurechnen und stellen ein weiteres Instrument einer "Kontrolle wie über eigene Dienststellen" dar. Es braucht an dieser Stelle nicht weiter dargelegt werden, dass die Voraussetzung einer Bewilligung von Verträgen über einer gewissen Wertgrenze der Stadt Wien (im Wege des Gemeinderates) die Möglichkeit einräumt, auf wichtige Entscheidungen des Fonds ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen und dass diese Kontrolle wirksam, strukturell und funktionell ist. Damit spricht die Bewilligungsvoraussetzung nach Paragraph 88, Absatz eins, Litera l, WStV 1968 nicht gegen, sondern vielmehr für eine "Kontrolle wie über eigene Dienststellen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017040005.J05Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021