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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37 Abs1;Rechtssatz
Werden in der Beschwerde mehrere Sachverhaltsfragen aufgeworfen, deren Erörterung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, kommt es nicht darauf an, ob die Revisionswerberin "taugliche Beweise" vorgelegt hat, welche "die Richtigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Beweise in Zweifel gezogen hätten". Entscheidend ist, dass die mündliche Verhandlung Teil des Ermittlungsverfahrens (vgl. § 39 Abs. 2 AVG) ist, dessen Zweck es ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 Abs. 1 AVG; so die Erläuterungen zur VwGVG-Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 in: RV 1255 BlgNR XXV. GP, 5).Werden in der Beschwerde mehrere Sachverhaltsfragen aufgeworfen, deren Erörterung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, kommt es nicht darauf an, ob die Revisionswerberin "taugliche Beweise" vorgelegt hat, welche "die Richtigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Beweise in Zweifel gezogen hätten". Entscheidend ist, dass die mündliche Verhandlung Teil des Ermittlungsverfahrens vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, AVG) ist, dessen Zweck es ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Paragraph 37, Absatz eins, AVG; so die Erläuterungen zur VwGVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, in: Regierungsvorlage 1255 BlgNR römisch 25 . GP, 5).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040036.L04Im RIS seit
01.08.2017Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017