RS Vwgh 2017/6/29 Ra 2016/04/0118

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Veröffentlicht am 29.06.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §21 Abs1;
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Stellung des Umweltanwalts im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 ist die einer Formalpartei, der die Erhebung einer Revision beim VwGH lediglich dann offensteht, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht (Hinweis B vom 26. April 2017, Ro 2017/03/0010, mwN). Daher kann der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt auch nicht als Mitbeteiligter im gegenständlichen Feststellungsverfahren auftreten. Der Umstand, dass er in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligter bezeichnet wurde, vermag weder seine rechtliche Stellung als Mitbeteiligter im Sinn des § 21 Abs. 1 VwGG noch einen Anspruch auf Aufwandersatz begründen (Hinweis E vom 31. Jänner 1994, 92/10/0041).Die Stellung des Umweltanwalts im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 ist die einer Formalpartei, der die Erhebung einer Revision beim VwGH lediglich dann offensteht, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht (Hinweis B vom 26. April 2017, Ro 2017/03/0010, mwN). Daher kann der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt auch nicht als Mitbeteiligter im gegenständlichen Feststellungsverfahren auftreten. Der Umstand, dass er in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligter bezeichnet wurde, vermag weder seine rechtliche Stellung als Mitbeteiligter im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, VwGG noch einen Anspruch auf Aufwandersatz begründen (Hinweis E vom 31. Jänner 1994, 92/10/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040118.L01

Im RIS seit

10.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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