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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Stellung des Umweltanwalts im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 ist die einer Formalpartei, der die Erhebung einer Revision beim VwGH lediglich dann offensteht, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht (Hinweis B vom 26. April 2017, Ro 2017/03/0010, mwN). Daher kann der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt auch nicht als Mitbeteiligter im gegenständlichen Feststellungsverfahren auftreten. Der Umstand, dass er in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligter bezeichnet wurde, vermag weder seine rechtliche Stellung als Mitbeteiligter im Sinn des § 21 Abs. 1 VwGG noch einen Anspruch auf Aufwandersatz begründen (Hinweis E vom 31. Jänner 1994, 92/10/0041).Die Stellung des Umweltanwalts im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 ist die einer Formalpartei, der die Erhebung einer Revision beim VwGH lediglich dann offensteht, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht (Hinweis B vom 26. April 2017, Ro 2017/03/0010, mwN). Daher kann der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt auch nicht als Mitbeteiligter im gegenständlichen Feststellungsverfahren auftreten. Der Umstand, dass er in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligter bezeichnet wurde, vermag weder seine rechtliche Stellung als Mitbeteiligter im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, VwGG noch einen Anspruch auf Aufwandersatz begründen (Hinweis E vom 31. Jänner 1994, 92/10/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040118.L01Im RIS seit
10.08.2017Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017