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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §112 Abs5;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 13 Satz 1 GehG 1956 ergibt sich unmissverständlich, dass die in den Z 1 bis 3 geregelte Rechtsfolge (Endgültigwerden der Kürzung) jeweils vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht wird. Damit erklärt der Gesetzgeber jeweils einen bestimmten Sachverhalt (Vorliegen eines strafgerichtlichen Urteiles, eines Disziplinarerkenntnisses bestimmten Inhaltes oder Austrittserklärung des Beamten) alternativ zur Tatbestandsvoraussetzung für die im § 13 Satz 1 GehG 1956 vorgesehene Rechtsfolge. Auch der zweite Satz des § 13 GehG 1956 ordnet zweifelsfrei an, dass das Recht des Beamten auf Nachzahlung der gekürzten Bezüge vom Nichtvorliegen aller im ersten Satz geregelten Voraussetzungen abhängt, ohne eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 13 Z 1 GehG 1956 zu normieren (vgl. E 19. Februar 1992, 86/12/0187; E 19. Februar 1992, 88/12/0218). Allein aus der Einstellung eines Disziplinarverfahrens resultiert demnach noch kein Nachzahlungsanspruch. § 13 GehG 1956 normiert den Eintritt des Amtsverlustes aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung nicht als Voraussetzung für die Endgültigkeit der Bezugskürzung.Aus dem Wortlaut des Paragraph 13, Satz 1 GehG 1956 ergibt sich unmissverständlich, dass die in den Ziffer eins bis 3 geregelte Rechtsfolge (Endgültigwerden der Kürzung) jeweils vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht wird. Damit erklärt der Gesetzgeber jeweils einen bestimmten Sachverhalt (Vorliegen eines strafgerichtlichen Urteiles, eines Disziplinarerkenntnisses bestimmten Inhaltes oder Austrittserklärung des Beamten) alternativ zur Tatbestandsvoraussetzung für die im Paragraph 13, Satz 1 GehG 1956 vorgesehene Rechtsfolge. Auch der zweite Satz des Paragraph 13, GehG 1956 ordnet zweifelsfrei an, dass das Recht des Beamten auf Nachzahlung der gekürzten Bezüge vom Nichtvorliegen aller im ersten Satz geregelten Voraussetzungen abhängt, ohne eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des Paragraph 13, Ziffer eins, GehG 1956 zu normieren vergleiche E 19. Februar 1992, 86/12/0187; E 19. Februar 1992, 88/12/0218). Allein aus der Einstellung eines Disziplinarverfahrens resultiert demnach noch kein Nachzahlungsanspruch. Paragraph 13, GehG 1956 normiert den Eintritt des Amtsverlustes aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung nicht als Voraussetzung für die Endgültigkeit der Bezugskürzung.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015120050.L01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017