RS Vwgh 2017/7/13 Ra 2014/17/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2017
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Index

L37064 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Oberösterreich
19/05 Menschenrechte
30/02 Finanzausgleich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
FAGNov 1986 Art2;
MRK Art6 Abs1;
ParkabgabeG OÖ §2 Abs2 idF 2009/084;
ParkabgabeG OÖ §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/17/0334 E 26. April 1999 RS 6

Stammrechtssatz

Nach der (inner)österreichischen Rechtslage ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte unter der Androhung von Verwaltungsstrafen rechtmäßig aufgefordert werden durfte, eine (wahrheitsgemäße) Lenkerauskunft zu erteilen. Diese Auskunft durfte im Verwaltungsverfahren auch verwertet werden. Ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel lag insofern nicht vor. Selbst dann, wenn man - insbesondere im Hinblick Art 6 MRK und die völkerrechtlichen Konsequenzen - davon ausgehen wollte, dass auch ein rechtmäßig erlangtes Beweismittel nicht verwertet werden dürfte, findet dies in der österreichischen Rechtsordnung im gegebenen Zusammenhang keine Stütze. Dem Verfassungsgesetzgeber des Art II FAGNov 1986 ist nämlich nicht zusinnbar, er hätte die von ihm beabsichtigte Durchbrechung des Verbotes eines Zwanges zur Selbstbezichtigung durch Aufrechterhaltung eines dem Art 6 MRK entnehmbaren Beweisverwertungsverbotes im Fall der Erzwingung eines Geständnisses durch eine Strafdrohung gleichzeitig wieder zunichte machen wollen. Dem Art 6 MRK wurde somit für den innerstaatlichen Bereich durch die spätere Verfassungsvorschrift des Art II FAGNov 1986 auch hinsichtlich eines allfälligen Beweisverwertungsverbotes derogiert.Nach der (inner)österreichischen Rechtslage ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte unter der Androhung von Verwaltungsstrafen rechtmäßig aufgefordert werden durfte, eine (wahrheitsgemäße) Lenkerauskunft zu erteilen. Diese Auskunft durfte im Verwaltungsverfahren auch verwertet werden. Ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel lag insofern nicht vor. Selbst dann, wenn man - insbesondere im Hinblick Artikel 6, MRK und die völkerrechtlichen Konsequenzen - davon ausgehen wollte, dass auch ein rechtmäßig erlangtes Beweismittel nicht verwertet werden dürfte, findet dies in der österreichischen Rechtsordnung im gegebenen Zusammenhang keine Stütze. Dem Verfassungsgesetzgeber des Artikel römisch zwei, FAGNov 1986 ist nämlich nicht zusinnbar, er hätte die von ihm beabsichtigte Durchbrechung des Verbotes eines Zwanges zur Selbstbezichtigung durch Aufrechterhaltung eines dem Artikel 6, MRK entnehmbaren Beweisverwertungsverbotes im Fall der Erzwingung eines Geständnisses durch eine Strafdrohung gleichzeitig wieder zunichte machen wollen. Dem Artikel 6, MRK wurde somit für den innerstaatlichen Bereich durch die spätere Verfassungsvorschrift des Artikel römisch zwei, FAGNov 1986 auch hinsichtlich eines allfälligen Beweisverwertungsverbotes derogiert.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014170018.L04

Im RIS seit

03.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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